Zum 1. Mai 2025 tritt das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Namensrechts in Kraft. Mit dieser Reform werden umfassende neue Möglichkeiten zur Namensführung für Ehegatten, Lebenspartner*innen, Kinder und zur Namensänderung eingeführt.
Wichtige Änderungen im Überblick:
Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Ehepaare können künftig einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen wählen, der sich aus den Nachnamen beider Partner*innen zusammensetzt. Auch Kinder können nun einen Doppelnamen erhalten, bestehend aus den Nachnamen beider Elternteile – unabhängig vom Familienstand der Eltern. Dabei können die Doppelnamen zukünftig mit oder ohne Bindestrich geführt werden.
Erleichterte Namensänderung für Scheidungs- und Stiefkinder
Nach einer Trennung der Eltern kann ein Kind künftig leichter den Nachnamen des betreuenden Elternteils annehmen. Hat ein Kind im Zuge einer Stiefeltern-Eheschließung einen neuen Familiennamen erhalten, kann es im Falle einer Scheidung zu seinem ursprünglichen Namen zurückkehren.
Berücksichtigung besonderer Namenstraditionen und geschlechtsangepasster Namensformen
Das neue Gesetz ermöglicht es, den Ehenamen oder Geburtsnamen eines Kindes in geschlechtsangepasster Form zu führen. Darüber hinaus werden durch die Reform traditionelle Namenspraktiken, etwa der sorbischen, friesischen oder dänischen Minderheiten, berücksichtigt.
Modernisierung des internationalen Namensrechts
Künftig richtet sich der Name einer Person grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Alternativ kann durch Erklärung das Recht des Staates gewählt werden, dem diese Person angehört. Demnach gilt: Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, gilt grundsätzlich deutsches Namensrecht, sofern keine anderweitige Rechtswahl getroffen wird.
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