Wähleranschreiben: Mehr Daten übermittelt als vorgesehen

26.08.2025

Im Vorfeld von Wahlen ist es für Parteien möglich, Adressdaten bei der Einwohnermeldebehörde zu beantragen, um Wähler*innen zu informieren. Von dieser Möglichkeit haben in Essen bisher drei Parteien im Rahmen des Kommunalwahlkampfes Gebrauch gemacht.

Die bisherige Rechtsauffassung der Stadtverwaltung war, dass dafür Daten von zwei Alterskohorten mit zwanzig Jahrgängen abgefragt werden können. Auf Basis dieser Rechtsauskunft hat eine Partei Datensätze in dem Umfang beantragt.

Diese wurden der Partei auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz zur Verfügung gestellt. Im Nachgang musste allerdings festgestellt werden, dass in NRW - anders als in den meisten Bundesländern - durch § 8 Meldegesetz NRW i.V.m. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz die Herausgabe auf lediglich zwei Alterskohorten mit jeweils zehn Jahrgängen beschränkt ist. Der Fehler lag somit in der Rechtsanwendung der Verwaltung. Die Übersendung der Daten ist grundsätzlich rechtlich erlaubt, allein die Anzahl der übermittelten Datensätze war zu hoch.

Der Fehler ist unverzüglich der unabhängigen Datenschutzbeauftragten der Stadt Essen gemeldet worden. Nach deren Bewertung der Sachlage handelt es sich um einen nicht-meldepflichtigen Verstoß. Zudem wurde ebenfalls nach Bekanntwerden des Fehlers die Partei umgehend darüber informiert, dass die Daten unverzüglich zu löschen sind. Dies ist der Verwaltung bestätigt worden. Außerdem hat die Partei versichert, dass die Daten nicht verwendet wurden.

Durch zusätzliche verwaltungsinterne organisatorische Maßnahmen, unter anderem ein Vier-Augen-Prinzip, wird ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung künftig ausgeschlossen.

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