a) Ihre personenbezogenen Daten werden erhoben zum Zweck der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Durchführung des Bewerbungsverfahrens zur Schöffenwahl.
Der genannte Zweck erfordert insbesondere das Führen einer Akte, die alle maßgeblichen Informationen und Dokumente umfasst, die zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage von Bedeutung sind.
Pflichtangaben: Name, Vorname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Angabe des Berufes (bei Mitarbeitenden im Öffentlichen Dienst auch Angabe der Tätigkeit), E-Mailadresse.
Ferner:
- Angabe darüber, ob Sie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
- Angabe darüber, ob gegen Sie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat, derentwegen auf den Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ehrenämter erkannt werden kann, läuft,
- Angabe darüber, dass Sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
- Angabe darüber, dass Sie nie hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren,
- Angabe darüber, dass Sie sich nicht der Insolvenz befinden und keine eidesstattliche Versicherung über Ihr Vermögen abgegeben haben,
- Ggfs. Angabe, ob Sie im Hinblick auf Ihre Gesundheit für das Amt eines Schöffen geeignet sind (z.B. mehrstündige bzw. mehrtägige Hauptverhandlung),
- Sonstige Stellungnahmen oder hier eingereichte Dokumente, z.B. Motivationsdarstellungen / Erfahrungsberichte in den Bewerbungsunterlagen.
Die Pflichtangaben sind für eine Ausübung der Schöffentätigkeit erforderlich.
Freiwillige Angaben:
Die freiwillige Angabe der E-Mailadresse erleichtert mögliche Nachfragen zu Ihrem Antrag.
Zugleich dient sie zur Bestätigungszusendung Ihres Bewerbungseinganges bzw. zur späteren Benachrichtigung, dass der Schöffenwahlausschuss sich nicht zu Ihren Gunsten entschieden hat.
b) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist (i.d.R. Art 6 Abs.1 lit. c, bzw. lit. e, Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit §§ 31-34 und 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), §§ 44-45a Deutsches Richtergesetz (DRiG) und § 35 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW).