a) Die Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist zur Einziehung und Vollstreckung fälliger öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Forderungen der Stadt Essen sowie Dritter erforderlich.
b) Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. e, Abs. 3 DS-GVO in Verbindung mit § 93 Gemeindeordnung NRW (GO NRW), § 3 Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) sowie Abgabenordnung (AO) bzw. § 40 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW i. V. m. Zivilprozessordnung (ZPO) und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). § 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) und §§ 2 u. 4 Ausführungsverordnung VwVG (VO VwVG NRW)
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Nach § 93 GO NRW hat die Finanzbuchhaltung die Buchführung und die Zahlungsabwicklung der Gemeinde zu erledigen. Dabei ist die Finanzbuchhaltung der Stadt Essen die für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelle der Stadt Essen und damit die Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Sie ist außerdem zuständig für die Einleitung der Zwangsvollstreckung bei privatrechtlichen Forderungen (Mahn- und Vollstreckungsbescheid), für die eine Beitreibung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht zulässig ist, soweit sich nicht ein anderer Bereich/Fachbereich letzteres vorbehält (z. B. Jugendamt, Rechtsamt).
Die zwangsweise Einziehung öffentlich-rechtlicher Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren erfolgt auf Basis des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW), die Erhebung und Einziehung von Nebenforderungen (Säumniszuschlägen und Mahngebühren) bei öffentlich-rechtlichen Abgaben geschieht unter Anwendung der § 240 Abgabenordnung (AO), § 12 Ab-satz 1 Nr. 5 b Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), § 18 Gebührengesetz (GebG NRW), § 20 VwVG, § 9 ff. Ausführungsverordnung VwVG (VO VwVG NRW). Für privatrechtliche Forderungen werden die Vorschriften nach § 288 BGB, den Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) angewandt.