Notwendig wurde die Reform durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.04.2018, mit dem das Gericht entschieden hat, dass die bisherigen Regelungen zur Bewertung der Grundstücke nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1964 in den alten Bundesländern und zum 01.01.1935 in den neuen Bundesländern mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 unvereinbar sind.
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden alle Grundstücke in Deutschland für die Grundsteuer neu bewertet (Hauptfeststellungszeitpunkt). Ab dem 1. Juli 2022 kann die Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Nach Erklärungsabgabe erlässt das Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid sowie einen Grundsteuermessbescheid.
Die Finanzminister der Länder haben am 13.10.2022 entscheiden, dass die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung bundesweit von Ende Oktober 2022 auf Ende Januar 2023 verlängert wird. Eine Grundsteuererklärung muss für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft abgeben werden.
Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) appelliert an alle Eigentümer*innen, die Grundsteuerklärung baldmöglichst beim Finanzamt abzugeben.
Die Finanzämter sind die zentralen Ansprechpartner für Ihre Fragen zur Grundsteuerreform. Dafür haben alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet. Die Hotline erreichen Eigentümer*innen mit Grundbesitz im Stadtgebiet Essen unter +49 201 1894-1959.