Das Grundstück A grenzt mit einer Länge von 40 Metern, das Grundstück B mit 20 Metern an die öffentliche Straße an.
Die Gebühren sind für Frontlängen von 40 Metern beziehungsweise 20 Metern zu berechnen.
Die Grundstücke A - C grenzen nicht unmittelbar an die öffentliche Straße an. Sie werden jedoch über den Privatweg von der öffentlichen Straße erschlossen, so dass von den Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung dieser Straße zu entrichten sind.
Die Gebühren sind nach den Längen der zugewandten Grundstückseiten (Grundstück A = 45 Meter, Grundstücke B und C = 40 Meter) zu veranlagen.
Das Grundstück D grenzt unmittelbar an die öffentliche Straße; die Gebühren sind auf Grundlage der Länge der angrenzenden Grundstücksseite von 40 Metern festzusetzen.
Das Grundstück B grenzt mit 20 Metern unmittelbar an die öffentliche Straße und besitzt zudem eine 40 Meter lange Grundstücksseite, die der öffentlichen Straße zugewandt ist. Die Gebühren sind für eine Frontlänge von insgesamt 60 Metern zu berechnen.
Das Grundstück A grenzt unmittelbar an die öffentliche Straße; die Gebühren sind auf Grundlage der Länge der angrenzenden Grundstücksseite von 40 Metern festzusetzen.