Schöffenwahl

Wie wird man Schöffin bzw. Schöffe?

Erstellung der Vorschlagsliste

Die Auswahl der Schöffinnen und Schöffen erfolgt über eine Vorschlagsliste, die dieses Jahr neu aufgestellt und von der Ratsversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen wird. Die Liste sollte alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen und mindestens doppelt so viele Personen enthalten wie letztlich benötigt werden.

Für die Gewinnung von Kandidatinnen und Kandidaten ist kein besonderes Verfahren vorgeschrieben. Die Gemeinden fordern in Aufrufen oder Anzeigen Interessierte auf, sich für das Schöffenamt zu bewerben. In vielen Gemeinden benennen die Parteien, Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Vereine und Wohlfahrtsverbände geeignete Kandidatinnen und Kandidaten. Personen, die sich nicht von einer Organisation vorschlagen lassen wollen, können sich auch selbst bei der Stadt Essen melden. Hierzu nutzen Sie das Bewerbungsformular.

Besonderheiten für Jugendschöffinnen und -schöffen

An die Schöffinnen und Schöffen der Jugendgerichte werden besondere Anforderungen gestellt. Sie sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Der Jugendhilfeausschuss einer Gemeinde stellt die Vorschlagsliste für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen auf. Sie soll ebenso viele Männer wie Frauen enthalten.

Über den nebenstehenden Link gelangen Sie zum Bewerbungsformular für die Jugendschöffenwahl.

Rückfragen zur Jugendschöffenwahl beantwortet Frau Nicole Dittberner, Telefon 0201 88 51772.

Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Die von der Ratsversammlung beschlossene Vorschlagsliste wird eine Woche lang öffentlich ausgelegt. Der Zeitpunkt der Auslegung wird vorher öffentlich bekanntgemacht. Jede*r hat das Recht, gegen eine oder mehrere Personen Einspruch einzulegen.

Danach wird die Liste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Der Schöffenwahlausschuss wählt dort aus den Vorschlagslisten der Gemeinden die für die Amts- und Landgerichte notwendige Anzahl der Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und Jugendschöffen aus. Diese wird so bemessen, dass jeder berufene Schöffe zu nicht mehr als 12 Sitzungen im Jahr herangezogen werden muss. (Eine Sitzung kann Fortsetzungstermine haben, an denen der Schöffe teilnehmen muss, da das Gericht von Anfang bis Ende in unveränderter Besetzung tagen muss.) Gleichzeitig werden Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen gewählt, die im Vertretungsfall an die Stelle der Hauptschöffen treten.

Entschädigungsleistungen für Mandatsträger, Schöffenvorschlagslisten, Städtetagsangelegenheiten

Frau Blackert, Sylvia

Geschäftsführung des Haupt- und Finanzausschusses, Vertretungsregelung in Aufsichtsräten und anderen Organen juristischer Personen, Dringlichkeitsentscheidungen

Frau van den Berg, Bettina

Entschädigungsleistungen für Mandatsträger, Schöffenvorschlagslisten, Städtetagsangelegenheiten

Frau Blackert, Sylvia

Geschäftsführung des Haupt- und Finanzausschusses, Vertretungsregelung in Aufsichtsräten und anderen Organen juristischer Personen, Dringlichkeitsentscheidungen

Frau van den Berg, Bettina
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