Ein Bürgerbegehren kann jederzeit eingereicht werden.
Nur wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung richtet, muss der Antrag auf Durchführung eines Bürgerbegehrens binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei der Gemeinde eingegangen sein.
Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, so gilt eine Frist von drei Monaten nach dem Sitzungstag, an dem dieser gefasst wurde.