Wer kann einen Einwohnerantrag einreichen?
Alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können einen solchen Antrag einreichen, sofern sie während der letzten drei Monate im Stadtgebiet (wenn der Rat entscheidet) oder im Stadtbezirk (wenn die Bezirksvertretung zuständig ist) mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet waren.
Das Recht zur Einreichung eines Einwohnerantrages hängt nicht von der Berechtigung zur Teilnahme an der Kommunalwahl ab.
Dies bedeutet, dass auch Ausländer und Ausländerinnen, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EG-Staates besitzen, einen Einwohnerantrag stellen können.