Sind die Kindeseltern verheiratet, erhält das deutsche Kind den gemeinsamen Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Darüber ist zur Geburtsanmeldung eine schriftliche, formlose Erklärung - die beide Elternteile unterschrieben haben - vorzulegen. Der Hinweis auf der Geburtsanzeige oder in der Erklärung zur Vornamensgebung reicht nicht aus. Eine solche Erklärung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder der Eltern.
Sind die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet und hat die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, bestehen folgende Möglichkeiten:
Grundsätzlich erhält das deutsche Kind den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt.
Die Kindesmutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Vaters erteilen. Bitte beachten Sie hierzu unsere Hinweise zur "Vaterschaftsanerkennung" und "Namenserteilung".
Haben die Kindeseltern vor Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht erklärt, entscheiden die Kindeseltern bei Anmeldung der Geburt - spätestens innerhalb der Frist eines Monats nach Geburt - ob das Kind den Familiennamen des Vaters oder der Mutter erhält.
Haben die Kindeseltern unmittelbar nach Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht erklärt, können die Kindeseltern bei Anmeldung der Geburt - spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Sorgeerklärung - entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Kindesmutter beibehält oder den Familiennamen des Vaters führen soll.