Erwerbstätigkeit und Aufenthaltstitel

Grundsätze für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Ausländer*innen dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt.

Seit dem 1. Januar 2005 - in Kraft treten des Aufenthaltsgesetzes - werden keine Arbeitsgenehmigungen (Arbeitserlaubnisse oder -berechtigungen) - mehr ausgestellt. Art und Umfang der erlaubten Erwerbstätigkeit ergeben sich seitdem nur noch aus den im Aufenthaltstitel vermerkten Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen). Vorher ausgestellte Arbeitsgenehmigungen bleiben gültig.

Arbeitgeber*innen dürfen Ausländer*innen nur beschäftigen oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragen, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen. Wer im Bundesgebiet eine*n Ausländer*in beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind, muss prüfen, ob die aufenthaltsrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Eine unerlaubte Beschäftigung kann sowohl für Ausländer*innen, als auch für Arbeitgeber*innen strafrechtliche, unter Umständen auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben.

Berufs- oder gewerberechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen zur Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten müssen unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Genehmigung eingeholt werden.

Arbeiten mit Duldung oder Fiktionsbescheinigung

Arbeitgeber*innen zögern häufig, Bewerber*innen mit einer Duldung oder Fiktionsbescheinigung zu beschäftigen. Möglicherweise sind sie der Meinung, Inhaber*innen einer Duldung oder Fiktionsbescheinigung dürften nicht arbeiten. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn in der Duldung/ Fiktionsbescheinigung ausdrücklich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt ist.

Im Folgenden finden Sie mehr Informationen zur Duldung sowie zur Fiktionsbescheinigung: