Die Stadt Essen hat eine Allgemeinverfügung über die Durchführung der Testung von asymptomatischen Personen auf das Coronavirus erlassen. Sie gilt ab morgen (13.10.) und sieht Testungen auf das Coronavirus in bestimmten Gesundheitseinrichtungen vor, ebenso wie bei Urlauber*innen, die einen negativen Test benötigen.
Testungen in Gesundheitseinrichtungen
Die neue Allgemeinverfügung sieht weiterhin Testungen auf das Coronavirus bei sämtlichen Personen vor, die in bestimmten Gesundheitseinrichtungen neu oder beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt wieder aufgenommen werden. Zu diesen Einrichtungen zählen Krankenhäuser und Einrichtungen für ambulantes Operieren, Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationskliniken, besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe sowie Hospize inklusive Kinderhospize. Ebenso betroffen sind ambulante Pflegedienste und Dienste der Eingliederungshilfe sowie Personen, die in bestimmten Betreuungsgruppen neu oder wieder aufgenommen werden soll.
Die Durchführung der Testung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Essen erfolgt, wenn die betroffene Einrichtung oder der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthaltsort der Person in Essen liegt. Personen, die in eine voll- oder teilstationäre Einrichtung neu oder wieder aufgenommen werden und nach wie vor keine Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweisen, müssen sechs Tage nach der Aufnahme ein zweites Mal getestet werden.
Testungen für Urlauber*innen
Angesichts der sich dynamisch verändernden Infektionslage und der Herbstferien in Nordrhein-Westfalen regelt die Allgemeinverfügung der Stadt Essen auch die Testung von Urlauber*innen: Essener*innen , die in den Herbstferien einen innerdeutschen Urlaub gebucht haben und aufgrund von Bestimmungen an ihrem Urlaubsort einen negativen Test vorweisen müssen, werden ebenfalls kostenfrei auf das Coronavirus getestet.
Weiteres zur Allgemeinverfügung
Die neue Allgemeinverfügung hebt zugleich die Allgemeinverfügung der Stadt Essen vom 6. Oktober zur regelhaften Testung auf SARS-CoV-2 bei Neu-/Wiederaufnahmen in Einrichtungen auf. Sie ist bis zum Tag des Außerkrafttretens der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. Juni in Kraft.
Die Kosten für die Testungen, die von Vertragsärztinnen*Vertragsärzten, durch die untere Gesundheitsbehörde oder von dieser beauftragte geeignete Dritte wie Krankenhäuser oder Altenheime durchgeführt werden, werden durch den Gesundheitsfonds bzw. bei den Urlauber*innen auch durch das Land NRW gedeckt.
Sofern sich das lokale Infektionsgeschehen verschlechtert oder es zu Ausbrüchen in den genannten Einrichtungen oder Diensten kommt, kann der Personenkreis erweitert werden.
Kurz-URLs zum Coronavirus-Informationsangebot der Stadt Essen
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