Weitere Impfangebote für zahlreiche Personengruppen ab morgen, 6. Mai

05.05.2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat per Erlass unter anderem die Impfung weiterer Personen nach §§ 3 und 4 der Corona-Impfverordnung geregelt. So können ab Donnerstag (06.05.) folgende Personengruppen telefonisch unter 0800 116 117 01 oder online auf www.116117.de über die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein einen Impftermin in einem Impfzentrum ihrer Wahl vereinbaren:

  • Je maximal zwei Kontaktpersonen von Schwangeren und nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen. Der Nachweis der Impfberechtigung kann über das vom MAGS zur Verfügung gestellte Formular erfolgen. Kontaktpersonen von Schwangeren benötigen darüber hinaus eine Kopie des Mutterpasses, Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen eine Kopie des Nachweises der Pflegekasse über den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.
  • Eltern von minderjährigen Kindern mit einer Vorerkrankung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Impfverordnung, die selbst nicht geimpft werden können. Sie benötigen eine ärztliche Bescheinigung, die die Zuordnung des Kindes zur Personengruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV bestätigt.
  • Steuerfahnder*innen mit einer Arbeitgeber*innenbescheinigung
  • Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel und in Drogeriemärkten mit einer Arbeitgeber*innenbescheinigung
  • Beschäftigte an weiterführenden Schulen mit einer Arbeitgeber*innenbescheinigung
  • Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten unter Vorlage einer Arbeitgeber*innenbescheinigung
  • Gerichtsvollzieher*innen mit einer Arbeitgeber*innenbescheinigung
  • Beschäftigte in den Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richter*innen und Staatsanwältinnen*Staatsanwälte mit einer Arbeitgeber*innenbescheinigung
  • Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz mit einer Arbeitgeber*innenbescheinigung

Impfung der Personen in Gemeinschaftsunterkünften nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz

Zudem sollen bis 31. Mai Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerber*innen, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedler*innen untergebracht oder tätig sind, Impfangebote erhalten. Für die Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE), die Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) des Landes sowie die Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) in Büren stehen gesonderte Impfstoffmengen zur Verfügung. Für die Beschäftigten dieser Einrichtungen kommt der Impfstoff von BioNTech zu Anwendung, für die Bewohner*innen der von Johnson & Johnson, der nur einmalig geimpft werden muss.

Impfungen in sozial benachteiligten Stadtteilen

Das MAGS hat auch Impfungen in sozial benachteiligten Stadtteilen mit starkem Infektionsgeschehen in Aussicht gestellt. Ein gesonderter Erlass dazu soll folgen.

Weitere Informationen zur Corona-Schutzimpfung und dem Impfzentrum Essen finden Interessierte auf essen.de/coronavirus_impfen

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