Das Land NRW hat heute (30.09.) eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die ab Freitag (01.10.) gilt. Laut Landesregierung wird damit auf die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen reagiert und es werden weitere Lockerungen eingeführt.
Zu den wichtigsten Änderungen gehören der Wegfall der Maskenpflicht im Freien, der Ersatz von PCR-Tests durch kurzfristige Schnelltests und Erleichterungen für die Gastronomie und Veranstaltungen.
Die neuen Regelungen gelten vorerst bis zum 29. Oktober.
Mehr zu den wichtigsten Änderungen
Mit der neuen Coronaschutzverordnung fällt unter anderem die Maskenpflicht im Freien weg. Bislang galt, dass in Warteschlangen sowie unmittelbar an Verkaufsständen und in Kassenbereichen, sowie bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucher*innen, das Tragen einer Maske erforderlich war. Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Auch können ab morgen PCR-Tests durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden. Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.
Neu ist außerdem, dass Schüler*innen nur außerhalb der Ferienzeiten als getestete Personen aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen gelten. Das bedeutet, dass während der Herbstferien (11. bis 24. Oktober) für sie ebenfalls die Testpflicht gilt.
Bei Großveranstaltungen, zum Beispiel Sportveranstaltungen, Konzerten und Musikfestivals, entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauer*innen. Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn die*der Veranstalter*in sicherstellen, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden.
Zusätzlich sind in der Innengastronomie keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr zwingend erforderlich, die Einhaltung des Abstands oder Trennwände wird lediglich empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.
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