Neue Coronaschutzverordnung regelt anstehende Feiertage

17.12.2021

Die ab heute gültige Coronaschutzverordnung des Landes NRW regelt insbesondere die anstehenden Feiertage. Strengere Maßnahmen sind dabei für private und öffentliche Veranstaltungen vorgesehen. Private Feiern mit Tanz, ohne dass das Tanzen den Schwerpunkt der Veranstaltung bildet, sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen dürfen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden, die zusätzlich über einen höchstens 24 Stunden alten Negativtestnachweis verfügen.

Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches) bleiben untersagt. Hierunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.

Für Gottesdienste oder Veranstaltungen, bei denen gesungen wird, gilt, dass Mitglieder von Chören oder Sänger*innen, die geimpft oder genesen sind, auf das Tragen einer Maske während des Gesangs verzichten können. Alle anderen Personen müssen beim Singen eine Maske aufbehalten.

Das Land NRW hat außerdem die Testungen von Schüler*innen in den Weihnachtsferien geregelt. Zwischen den Jahren (27.12.2021 -09.01.2022) gelten Schüler*innen nicht grundsätzlich als getestet. Nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind in dieser Zeit nur dann den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen aktuellen, negativen Testnachweis verfügen.

Die Coronaschutzverordnung tritt mit Ablauf des 12. Januar 2022 außer Kraft.

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