Am letzten Freitag, 14. Januar, hatten der Bundesrat und das Robert Koch-Institut (RKI) Änderungen der bundesweiten Regelungen und Empfehlungen auf den Weg gebracht, unter anderem wurde die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung geändert. Damit wird bundeseinheitlich festgelegt, wer als "geimpft", "genesen" oder "geboostert" gilt.
Da diese Ausnahmeverordnung weitreichende Konsequenzen für andere Corona-Regeln hat, hat das Land NRW am gestrigen Sonntag, 16. Januar, eine neue Test- und Quarantäneverordnung und eine neue Coronaschutzverordnung erlassen.
Neue Quarantäne-Regeln
Mit der neuen Test- und Quarantäneverordnung NRW gelten nun folgende Regelungen bei der Isolierung bzw. Quarantäne:
Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich.
Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert wie die Isolierung ebenfalls grundsätzlich zehn Tage. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.
Bei anderen Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts gibt es keine automatische Quarantäne. Hier greift eine Quarantäne nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat.
Ausnahmen von der Quarantäne
Folgende Personen müssen als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne, sondern nur, wenn sie selbst infiziert sind oder das Gesundheitsamt eine davon abweichende Anordnung trifft:
Wichtiger Hinweis: Bei den letztengenannten beiden Personengruppen ist zu beachten, dass nach Ablauf der 90 Tage eine Booster-Impfung notwendig ist, um weiterhin von der Quarantänepflicht ausgenommen zu sein.
Änderungen bei 2G-plus-Regel
Zur Vereinheitlichung der Coronaschutzmaßnahmen gelten die geänderten Ausnahmeregelungen ab sofort auch in der Coronaschutzverordnung NRW. Das hat insbesondere Auswirkung als Ausnahmetatbestände zur Befreiung von der Testpflicht bei 2G-plus-Angeboten.
Als geboostert und damit von einer zusätzlichen Testpflicht bei 2G-plus-Angeboten ausgenommen gelten Personen, die nach einer vollständigen Impfung (zwei Impfdosen) zusätzlich eine Auffrischungsimpfung erhalten haben (dritte Impfung). Diese Regelung gilt für alle Impfkombinationen – auch für Personen, die mit dem Impfstoff des Herstellers Johnson & Johnson geimpft wurden
Dem gleichgestellt werden die übrigen drei Ausnahmen, die bereits bei der Quarantäne gelten, also für geimpfte Genese, Personen mit einer zweimaligen Impfung und Genesene. Bei den letzten beiden Personengruppen ist zu beachten, dass nach Ablauf der 90 Tage eine Booster-Impfung notwendig ist, um weiterhin von einer Testpflicht bei 2G-plus-Angeboten ausgenommen werden zu können.
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