Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Stadt Essen bietet Meldeformular für Arbeitgeber*innen an

14.03.2022

Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Bis einschließlich 15. März müssen Arbeitnehmer*innen dann eine vollständige Impfung, eine maximal 90 Tage zurückliegende Genesung oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachweisen. Erfolgt dies nicht oder haben Arbeitgeber*innen Zweifel an der Echtheit bzw. Richtigkeit von Nachweisen, sind sie verpflichtet, die betroffenen Mitarbeitenden dem Gesundheitsamt zu melden. Dafür hat die Stadt Essen ein Meldeformular eingerichtet, dass den Arbeitgeber*innen ab Mittwoch, 16. März, eine einfache und sichere Übermittlung der Daten ermöglicht.

Meldung über Online-Formular vom 16. bis 31. März
Vom 16. bis 31. März haben Einrichtungen und Unternehmen, die gemäß §20a des Infektionsschutzgesetzes von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind – darunter Krankenhäuser, Pflegeheime, Rettungsdienste und Arztpraxen – die Möglichkeit, Mitarbeitende, die die Impfpflicht nicht erfüllen, über ein Online-Formular dem Gesundheitsamt Essen zu melden. Das Land NRW hat für die Meldung dieser Fälle ebenfalls ein Portal entwickelt, das derzeit jedoch noch nicht zur Verfügung steht. Beide Systeme können unabhängig voneinander genutzt werden. Eine Meldung über eines der beiden Portale ist ausreichend. Auch Nachmeldungen nach dem 31. März sind möglich, beispielsweise, wenn ein Genesenenstatus in der Zwischenzeit abläuft.

Prüfung durch das Gesundheitsamt bis 31. Mai
Die Meldungen prüft das Gesundheitsamt Essen bis 31. Mai. Bei Bedarf nimmt es Kontakt zu Beschäftigten und/oder den Einrichtungen bzw. Unternehmen auf und führt eine Anhörung durch bzw. fordert den entsprechenden Nachweis an. Es kann auch eine ärztliche Untersuchung anordnen. Sollte eine Entscheidung über ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nötig sein, berücksichtigt das Gesundheitsamt sowohl personenbezogene Aspekte, wie die Art der Tätigkeit, als auch die konkrete Situation in der Einrichtung. Bei Verstößen gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht drohen Bußgelder.

Weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht sowie den Link zum Meldeformular für Arbeitgeber*innen finden Interessierte auf www.essen.de/coronavirus_impfpflicht. Für Fragen stehen zudem die Mitarbeiter*innen des Gesundheitsamts montags bis freitags von 9 bis 15 Uhr telefonisch unter 0201 88-53112 zur Verfügung. Anfragen können Arbeitgeber*innen auch per E-Mail an CoronaImpfpflicht@gesundheitsamt.essen.de senden.

Kurz-URLs zum Coronavirus-Informationsangebot der Stadt Essen

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