Corona: Neue Regeln zu Isolierung und Quarantäne in NRW

04.05.2022

Das Land NRW hat heute (04.05.) eine neue Test- und Quarantäneverordnung veröffentlicht. Damit gelten ab dem morgigen Donnerstag, 5. Mai, neue Regelungen zur Isolierung bzw. Quarantäne bei Infektionen mit dem Coronavirus. Damit greift das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW die neuen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) auf.

Zu den wichtigsten Änderungen gehört, dass die Freitestung mit einem negativen Test nun bereits am fünften Tag der Isolierung erfolgen kann, bisher war das erst am siebten Tag möglich. Für Kontaktpersonen entfällt ab morgen die automatische Quarantäne, auch für solche, die in einem Haushalt mit der infizierten Person leben. Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren.

Die Neuregelungen gelten ab dem 5. Mai 2022 auch für Personen, die zu diesem Zeitpunkt schon aufgrund der bisherigen Verordnung in Quarantäne oder Isolation waren. Diese können sich ebenfalls nun frühzeitiger frei testen bzw. die Quarantäne als Kontaktperson beenden.

Ab morgen gelten zusammenfassend also folgende Regelungen zur Isolierung und Quarantäne:

Wer selbst mit dem Coronavirus infiziert ist, muss sich weiterhin automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung in Isolierung begeben. Die Isolierung dauert weiterhin grundsätzlich zehn Tage, die Isolierung kann nach dieser Zeit ohne weiteren Test beendet werden. Die Isolierungszeit zählt ab dem Tag des ersten Auftretens der Symptome oder des Testergebnisses. Ab dem fünften Tag der Isolierung ist eine „Freitestung“ möglich. Voraussetzung dafür ist ein negatives Testergebnis (Coronaschnelltest einer offiziellen Teststelle, PCR-Test oder ein PCR-Test mit CT-Wert über 30, ein Selbsttest ist nicht ausreichend).

Für infizierte Beschäftige in vulnerablen Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe) gilt zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen ein Tätigkeitsverbot. Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit muss der oder die Beschäftigte mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Dem Arbeitgeber ist der Nachweis einer negativen Testung (Coronaschnelltest, PCR-Test oder der PCR-Test mit CT-Wert über 30) vorzulegen. Eine Anordnung der Behörde ist weder für den Beginn noch für die Beendigung des Tätigkeitsverbots erforderlich.

Für Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen von SARS-CoV-2-Fällen entfällt die Absonderungspflicht (Quarantäne) komplett. Es wird diesen Personen aber empfohlen, Kontakte zu reduzieren. Dies bedeutet: Für fünf Tage sollten enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, vermieden werden. Sofern es ihnen möglich ist, sollten sie im Homeoffice arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbst-Monitoring (Selbsttests, besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person empfohlen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden.

Für immunisierte Beschäftigte in sogenannten vulnerablen Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder der Eingliederungshilfe gilt, wenn sie enge Kontaktpersonen von infizierten Personen sind, darüber hinaus eine tägliche Testpflicht (Nachweis über offizielle Teststelle, Arbeitgebertestung oder Selbsttest) vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen. Diese Pflicht wurde in der Coronaschutzverordnung ergänzt.

Mehr Informationen zur Isolierung und Quarantäne sind unter www.essen.de/coronavirus_quarantäne aufgeführt.

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