Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Corona-Regelungen bis vorerst 31. Januar 2023 verlängert. In diesem Zuge wurden neben der Corona-Schutzverordnung auch die Corona-Test- und Quarantäneverordnung sowie die Corona-Teststrukturverordnung aktualisiert. Die angepassten Regelungen gelten ab Freitag, 23. Dezember.
Negativer Selbsttest für Krankenhausbesuch ausreichend
Ab dann benötigen Besucher*innen von Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Justizvollzugsanstalten für den Zutritt keine gesonderten Testnachweise durch Teststellen mehr: Es reicht ein vor dem Besuch gemachter Selbsttest. Eine mündliche Versicherung über dessen Durchführung genügt. In begründeten Zweifelsfällen und wenn Menschen Symptome haben, kann die Einrichtung vor Ort jedoch einen beaufsichtigten Kontrolltest verlangen. Versicherungen über einen Selbsttest sowie Immunisierungs- und Testnachweise müssen die Einrichtungen zudem künftig nur noch stichprobenartig kontrollieren.
Isolation: fünf volle Tage
In Hinblick auf die 5-tägige Isolierung bei einem coronapositiven PCR- oder Schnelltest hat das Land ergänzt, dass es sich um fünf volle Tage ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests handeln muss, nach denen Betroffene die Isolation beenden können. Dabei ist weiterhin kein Freitesten mehr nötig.
Berufliches Tätigkeitsverbot für Beschäftigte mit Testpflicht
Für Beschäftigte, die einer Testpflicht unterliegen (nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz oder § 4 Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung), gilt ein berufliches Tätigkeitsverbot in den entsprechenden Einrichtungen künftig nicht erst im Anschluss an die Isolation. Es greift ab 23. Dezember unmittelbar mit Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder PCR-Tests.
Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines negativen Coronaschnelltests sowie eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis oder einem CT-Wert über 30. Ab kommendem Freitag ist auch ein beaufsichtigter Selbsttest im Rahmen der Beschäftigtentestung ausreichend, wenn das Ergebnis bescheinigt wird. Ist das Ergebnis des Tests positiv und ist der CT-Wert im Falle eines PCR-Tests unter oder gleich 30, darf frühestens nach 24 Stunden ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes erfolgen. Der Testnachweis ist weiterhin der jeweils für den Betrieb beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person vorzulegen. Eine gesonderte Anordnung ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich.
Alle Regelungen für den Alltag fasst die Stadt Essen auf www.essen.de/coronavirus_regeln zusammen. Darüber hinaus finden sich Informationen zu den Isolations- und Quarantänevorschriften auf www.essen.de/coronavirus_quarantäne. Mehr zu Testungen und Teststellen erfahren Interessierte auf www.essen.de/coronavirus_testen.
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