Die Stadt Essen hat gemäß § 95 GO NRW in Verbindung mit § 38 KomHVO NRW zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
Neben diesem Einzelabschluss muss nach § 116 GO NRW ein Gesamtabschluss aufgestellt werden, der um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen ist. In diesem Gesamtabschluss sind alle verselbstständigten Aufgabenbereiche der Stadt in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren.
Gemäß § 116a GO NRW sind Gemeinden bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von der Aufstellungspflicht eines Gesamtabschlusses befreit (größenabhängige Befreiung). Sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung Gebrauch macht, ist nach § 117 GO NRW i. V. m. § 53 KomHVO NRW für das entsprechende Haushaltsjahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen.
Die Stadt Essen hat sich dazu entschlossen, unabhängig vom Vorliegen der in § 116a GO NRW genannten Voraussetzungen, sowohl den Gesamtabschluss als auch den Beteiligungsbericht fortzuführen, um die Berichtskontinuität und eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.
Der Beteiligungsbericht umfasst Angaben über die wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung der Stadt Essen unabhängig davon, ob die verselbständigten Aufgabenbereiche dem Konsolidierungskreis für die Aufstellung des Gesamtabschlusses angehören.