Alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde oder eines Stadtbezirkes können ein Bürgerbegehren initiieren.
Die Bürgereigenschaft wird durch die Berechtigung zur Teilnahme an
der Kommunalwahl definiert.
Wahlberechtigt zur Kommunalwahl ist gem. § 7 des Kommunalwahlgesetzes, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die eines EU-Mitgliedstaates besitzt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, sowie während der letzten 16 Tage
im Stadtgebiet (wenn der Rat entscheidet) oder
im Stadtbezirk (wenn die Bezirksvertretung entscheidet)
mit Hauptwohnsitz gewohnt hat.