Unionsbürgerschaft

Alle Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates sind auch automatisch Unionsbürger*innen. Neben den nationalen staatsbürgerlichen Rechten genießen sie daher eine Reihe weiterer Privilegien, die von allen 27 EU-Mitgliedstaaten geachtet und von den EU-Verträgen garantiert werden. Mit der Unionsbürgerschaft sind keine Pflichten verbunden.

Wo sind die Rechte festgehalten?

Die Unionsbürgerschaft wurde erstmals 1992 im Vertrag von Maastricht im Art. 17 des EG-Vertrags verankert und gilt seitdem für alle Bürgerinnen und Bürger der EU. Seit dem 1. Dezember 2009 ist die Unionsbürgerschaft durch den Lissabonvertrag in Art. 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt.

Welche Rechte habe ich als EU-Bürger*in?

Die Unionsbürgerschaft ist mit folgenden Rechten verbunden:

  • Reise- und Niederlassungsfreiheit in der gesamten EU sowie Recht auf wirtschaftliche Betätigung (Freizügigkeit)
  • Gleichbehandlung sämtlicher EU-Bürger*innen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Diskriminierungsverbot)
  • Aktives und passives Wahlrecht in Kommunal- und Europaparlamentswahlen unabhängig vom Wohnort in der EU (Wahlrecht)
  • In Drittstaaten ohne konsularische Vertretung Ihres Landes gleicher Anspruch auf die Unterstützung der Botschaft oder des Konsulats eines anderen EU-Landes wie dessen Bürger*innen (diplomatischer und konsularischer Schutz)
  • Berechtigung, bei Problemen eine Petition an das Europäische Parlament zu richten und den*die europäische*n Bürgerbeauftragte*n mit einer Beschwerde zu befassen (Petitions- und Beschwerderecht)
  • Berechtigung, durch eine Bürgerinitiative gemeinsam mit anderen EU-Bürgern*EU-Bürgerinnen neue EU-Rechtsvorschriften anzuregen
  • Recht, in einer der Amtssprachen der Europäischen Union mit der EU zu kommunizieren und in der gleichen Sprache eine Antwort zu erhalten
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