Reitwege

  • Hinweis: im Bereich Wolfsbachtal in Essen-Bredeney kommt es aufgrund einer Großbaustelle zu Beeinträchtigungen im Reitwegenetz. Bitte beachten Sie gegebenenfalls die Hinweise vor Ort (siehe Lageplan).

Für das Reiten in freier Landschaft und im Wald gelten in Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes, § 58 ff. Das Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen unterliegt der Straßenverkehrsordnung.

In der freien Landschaft darf auf privaten Straßen und Wegen zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr geritten werden. Private Straßen und Wege sind Verkehrsflächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr angehören, jedoch erkennbar für den Verkehr bestimmt sind. Gemäß § 59 Absatz 2,4 Landesnaturschutzgesetz NRW kann das Reiten dort beschränkt oder verboten werden, wenn ein erheblicher Schaden entstanden ist oder die Belange der anderen Erholungsuchenden und Eigentumsrechte beeinträchtigt werden. Reitverbote werden mit entsprechenden Kennzeichen beschildert.

Das Reiten im Wald ist auf privaten Straßen und gekennzeichneten Reitwegen sowie nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zum Zweck der Erholung auf eigene Gefahr gestattet.

Reitwege sind gekennzeichnete Sonderwege der Reiter und müssen benutzt werden. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer sind diese Wege verboten.

Die Reitwege im städtischen Wald werden im Laufe der Vegetationsperiode einmal jährlich freigeschnitten.

Das Reiten und das Führen von Pferden im Wald ist ferner auf denjenigen Wanderwegen zulässig, die gemäß der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes mit einem Hufeisen gekennzeichnet sind. Diese Regelung bezieht sich auf Anlage 4 Ziffer V der Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO-LNatSchG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. Seite 683), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. Seite 934 / SGV. NRW. 791).

Kennzeichnungspflicht

Das Reiten ist nur auf gekennzeichneten Pferden gestattet. Es muss beidseitig am Pferd ein gut sichtbares, gültiges Kennzeichen angebracht werden. Dabei handelt es sich um zwei gelbe Kennzeichen mit je einer Plakette. Die für die Kennzeichen eingenommenen Einnahmen fließen in die Unterhaltung und voraussichtlichen Ersatzleistungen der Reitwege. Diese Plakette muss jährlich erneuert werden. Wenn kein bzw. kein ordnungsgemäßes Kennzeichen vorliegt, kann ein Bußgeld gemäß § 78 Absatz 1 Landesnaturschutzgesetz NRW auferlegt werden.

Reitweg im Wald mit Kennzeichnung

Reiten in der Landschaft

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