Bürger*innen sollten sich insbesondere in der aktuellen Situation nicht scheuen, zu prüfen, ob sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben.
Wohngeld
Das Wohngeld ist ein Zuschuss, der Mieterinnen*Mietern oder Eigentümerinnen*Eigentümern hilft, ihre Wohnkosten zu tragen. Dieser Zuschuss muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zu den Berechtigten zählen Haushalte, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt, wie Familien, Alleinerziehende und Seniorinnen*Senioren. Die genaue Wohngeldhöhe wird nach eingehender Prüfung festgelegt.
Eine erste Orientierung bietet der WohngeldPlus-Rechner des BMWSB.
Das Wohngeld umfasst eine dauerhafte Heizkostenkomponente, die steigende Energiekosten abfedern soll, und eine Klimakomponente, die Kosten, etwa für energetische Gebäudesanierung, dämpfen soll. Die neue Heizkostenkomponente beträgt 2 Euro pro Quadratmeter. Sie wird bei der Wohngeldberechnung zugeschlagen.
Wer Wohngeld beantragen möchte, kann sich an das Amt für Soziales und Wohnen, Dienstgebäude Klinkestr. 29 - 31, 45136 Essen, wenden. Die notwendigen Antragsformulare sowie den
Wohngeldrechner, mit dem vorab ein möglicher Anspruch berechnet werden kann, sind auf den
Internetseiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW zu finden. Dort ist es auch möglich, online einen Antrag zu stellen.
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
Reichen die Einkünfte eines Haushalts für den Lebensunterhalt dauerhaft nicht aus, können Bürger*innen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld, ehemals Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter) haben. Die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII umfassen den Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungen können bei vorhandenem Einkommen auch aufstockend gewährt werden – also für einen Teil des Lebensunterhalts, der durch eigenes Einkommen nicht gedeckt werden kann.
Zum 1. Januar 2023 hat das "Bürgergeld" als neue Grundsicherungsleistung für Arbeitsuchende das Arbeitslosengeld II abgelöst. Bürgergeld erhält, wer erwerbsfähig ist, seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie aber nicht aus eigenem Einkommen oder anderen vorrangigen Leistungen decken kann.
Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist das JobCenter Essen. Essener*innen, die bisher bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten, müssen keine neuen Anträge stellen: Sie erhalten das Bürgergeld mit dem Start der neuen Grundsicherungsleistung automatisch über das JobCenter Essen. Wer bisher keine Leistungen vom JobCenter Essen erhalten hat, kann einen Antrag im Neukundenbereich am Berliner Platz stellen (mehr Infos zur Erstmeldung).
Zuständig für Leistungen nach dem SGB XII ist das Amt für Soziales und Wohnen: Wer bisher keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten hat, kann in der Steubenstr. 53 einen Antrag beim Amt für Soziales und Wohnen stellen (mehr Infos zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
Damit Bürger*innen selbst ihren Anspruch auf diese Leistungen berechnen können, hat die Stadt Essen
auf ihre Website den Bürgergeld-Rechner der Caritas verlinkt. Darüber hinaus hat das JobCenter Essen
Informationen zum Thema "Hilfebedürftigkeit" zusammengestellt, die vorliegen muss, damit Bürger*innen Leistungen erhalten. Dabei sind insbesondere Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen.