Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) / ALG II ist das JobCenter zuständig.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Es besteht keine Möglichkeit der Selbsthilfe.
- Sie haben den laufenden Abschlag gezahlt.
- Ihre zukünftigen Abschlagszahlungen sind sichergestellt
Eine drohende Sperrung der Energieversorgung kann in vielen Fällen durch die Übernahme der Energierückstände – in der Regel darlehensweise – vermieden werden bzw. kann die Übernahme zur Wiederherstellung der Energieversorgung führen.
Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch) / ALG II ist für einen Energierückstand das JobCenter zuständig.
Übernahme von Energierückständen
Um Ihren Antrag auf Übernahme eines Energierückstandes bearbeiten zu können, sind folgende Unterlagen nötig:
- Zahlbeleg über die aktuelle Pauschale
- Jahresrechnung RWE / Stadtwerke / sonstiger Energieversorger (letzte Mahnung, Mitteilung über die Einstellung der Strom- bzw. Gasversorgung)
- Einkommensunterlagen seit Bestehen der Energierückstände ( Lohnabrechnungen, Bescheid des JobCenters oder der Agentur für Arbeit, Sozialhilfebescheid, Nachweis über Kindergeld, Nachweis über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheid, Elterngeldbescheid )
- Kontoauszüge seit Bestehen der Energierückstände
- Begründung für das Entstehen des Energierückstandes
- Nachweise über eventuelle Schulden und deren Tilgung
- Wohngeldbescheid (sofern vorhanden)
- Personalausweis
- Nachweis über Heizkosten
- Mietvertrag
- Nachweise über Vermögen (Sparverträge, Lebensversicherungen, Auto)