Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken.
Zweck der Stiftung ist im Besonderen die Teilnahme an allen Bestrebungen und Einrichtungen, die direkt oder indirekt auf die materielle und ideelle Unterstützung der Einwohner und Bürger, gleich welchen Glaubensbekenntnisses, gerichtet sind. Sie soll zu diesem Zweck Veranstaltungen selbst oder bestehende Einrichtungen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge unterstützen. Es sollen auch einzelne Personen, die in der Stadt Essen ihren Wohnsitz haben und die bedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung sind, Mittel aus Stiftungserträgnissen gewährt werden, um Not zu lindern, insbesondere aber um ihnen eine bessere Ausbildung in Wissenschaft, Kunst, Gewerbe und Handwerk zu ermöglichen. Die Verwendung der Stiftungserträgnisse ist ausgeschlosssen für Zwecke, die dem Staat, der Stadt oder sonstigen Körperschaften gesetzlich obliegen, ferner für solche Zwecke, die die Interessen einer Konfession -wenn auch nur indirekt- zu fördern bestimmt sind. Es dürfen daher insbesondere auch solche Anstalten nicht unterstützt werden, bei deren Leitung oder Verwaltung eine Religionsgesellschaft, ein Kirchenvorstand, ein Presbyterium oder eine religiöse Genossenschaft tätig sind, selbst wenn diese Anstalten an sich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke ohne konfessionelle Beschränkung verfolgen.
Anträge können nur Essener Einrichtungen stellen, da es sich um eine unselbständige örtliche Stiftung handelt. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Stiftungspflegschaft.
Das benötigte Antragsformular können Sie telefonisch anfordern.