Als Außenbereich werden alle Gebiete bezeichnet, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen.
Grundgedanke der Vorschrift (§ 35 BauGB) ist, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten. Lediglich Vorhaben mit natürlichem Standortbezug wie land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören dorthin. Im übrigen soll der Außenbereich der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Erholung der Bevölkerung dienen. Beim Bauen im Außenbereich unterscheidet das BauGB im § 35 zwischen "privilegierten", "sonstigen" und "teilprivilegierten" Vorhaben.Das Gesetz wird durch eine kaum übersehbare Flut von gerichtlichen Entscheidungen interpretiert. Außerdem beeinflussen beispielsweise landschafts-, wasser- oder straßenrechtliche Bestimmungen die baurechtliche Zulassungsmöglichkeit von Bauvorhaben.
Wenn Sie im Außenbereich etwas planen, kommen Sie vor Antragstellung bitte zu uns und lassen sich fachkundig beraten.