Neue Coronaschutzverordnung NRW – Schließungen auch in Essen

15.12.2020

Das Land NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung erlassen, die am morgigen Mittwoch, 16. Dezember, in Kraft treten wird. Hintergrund ist die Entscheidung von Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Ministerpräsident*innen der Länder zu einem sogenannten "harten Lockdown". Dieser soll bundesweit ab Mittwoch, 16. Dezember, bis zum 10. Januar 2021 gelten.

Die wichtigsten Änderungen

Mit der neuen Coronaschutzverordnung wird insbesondere ein Großteil des Einzelhandels geschlossen. Ausnahmen gibt es für Geschäfte, die Waren des täglichen Bedarfs anbieten, beispielsweise der Lebensmittelhandel und Apotheken. Zulässig sind weiterhin der Versandhandel und das Liefern und Abholen von bestellten Waren. Explizit untersagt ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik.

Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird ab dem 16. Dezember ebenfalls untersagt.

Auch bei den kontaktnahen Dienstleistungen gibt es strengere Reglungen: Nur noch medizinisch notwendige Leistungen sind erlaubt. Neben Kosmetik-, Nagelstudios und anderen müssen nun auch die Friseure ihren Betrieb einstellen.

Untersagt sind zudem Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken.

Beim Sport wurde eine bisherige Ausnahmeregelung gestrichen. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist nun grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für den Individualsport sind nicht mehr vorgesehen. Nur der Schul- und der Spitzensport können weiterhin stattfinden.

Regelungen für Weihnachten und Silvester

Die bisher geplanten Lockerungen der Kontaktbeschränkungen an Weihnachten und Silvester wurden aufgehoben bzw. angepasst. Insgesamt gilt weiterhin, dass sich Personen im öffentlichen Raum über den eigenen Haushalt hinaus nur mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen treffen dürfen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.

An Weihnachten, also vom 24. bis 26. Dezember, gilt darüber hinaus, dass sich der eigene Hausstand mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis treffen darf, wobei auch hier Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden.

Im Gegensatz dazu gelten an Silvester nicht nur die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung. Zusätzlich besteht am 31. Dezember und am 1. Januar ein allgemeines Versammlungs- und Ansammlungsverbot im öffentlichen Raum.

Darüber hinaus sollen die Städte im Vorfeld festlegen, auf welchen publikumsträchtigen Plätzen und Straßen die Nutzung von Feuerwerk untersagt wird. Die Stadt Essen prüft derzeit, für welche Ort eine solche Regelung notwendig ist. Die Bevölkerung wird darüber rechtzeitig informiert.

Auswirkungen auf die Essener Stadtverwaltung

Im Bereich der außerschulischen Bildung ist ab Mittwoch, 16. Dezember, die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Die VHS Essen und die Folkwang Musikschule haben darauf bereits reagiert und stellen ab morgen (16.12.) ihren Präsenzunterricht bis voraussichtlich 10. Januar 2021 ein. Alle Betroffenen wurden bzw. werden informiert.

Die Bibliotheken dürfen nach der neuen Coronaschutzverordnung nur noch Medien zur Prüfungsvorbereitung verleihen. Die Bibliotheken der Stadt Essen gehen deshalb davon aus, dass sie ab dem 16. Dezember geschlossen bleiben müssen. Die Mitarbeiter*innen sind jedoch während der Öffnungszeiten weiterhin telefonisch erreichbar. Während der Schließung werden keine Säumnisgebühren berechnet, sodass Leihfristverlängerungen nicht nötig sind. Alternative Angebote werden derzeit geprüft und mit dem zuständigen Landesministerium abgestimmt.

Auch das Haus der Essener Geschichte / Stadtarchiv wird ab dem 16. Dezember und zunächst bis 10. Januar 2021 für den Publikumsverkehr schließen. Es ist weder die Einsichtnahme von Archivgut im Lesesaal noch die Ausleihe von Medien aus der Fachbibliothek Stadt & Region möglich. Die Dauerausstellung und die Wechselausstellungen sind ebenfalls geschlossen.

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