Schottervorgärten

Der Schottervorgarten - Ein „toter“ Raum

Der Vorgarten wird häufig als „grüne Visitenkarte“ bezeichnet und ist das Erste, was von unserem Haus wahrgenommen wird. Zumeist soll er pflegeleicht, schön, ordentlich und einladend sein. Ein blühender Vorgarten mit Insekten und Vogelgezwitscher ist für Viele ein Genuss und Lebensqualität.

Die in Mode gekommenen Schottergärten bieten all dies nicht. Sie sind häufig vegetationsarm oder sogar vollständig vegetationsfrei angelegt und mit Folien oder Vlies unterlegt, was die Niederschlagsversickerung verhindert oder erschwert. Schottergärten haben den Ruf, besonders pflegeleicht zu sein, meistens stellt sich jedoch nach einigen Jahren eine starke Vermoosung der Steine ein, Blätter müssen abgesammelt werden und zwischen den Steinen sprießt das ungeliebte „Unkraut“. Zudem herrscht durch die Erhitzung der Steine und mangelnde Vegetation kleinräumig ein Wüstenklima; schädliche Staubpartikel und Schadstoffe reichern sich an. Der Essener Klimatologe und anerkannte Klimaexperte Wilhelm Kuttler spricht sogar bereits davon, dass Schottergärten die Wohnhäuser zu einer Sauna machen (Westdeutsche Allgemeine Zeitung vom 21.07.2022).

Blühende Vorgärten sind hingegen nicht nur ansehnlich und insektenfreundlich, sie tragen außerdem zur Anpassung an den Klimawandel bei, indem Sie für Abkühlung sorgen und Niederschlag ungehindert versickern kann. Sie sind je nach Gestaltung zudem kostengünstiger und pflegeextensiver.

Verzichten Sie zu Ihrem eigenen- und aller Wohl sowie dem Erhalt der Biodiversität auf die Anlage von Schottergärten!

Info: Die Landesbauordnung NRW setzt bereits fest, dass nicht überbaute Flächen „wasseraufnahmefähig zu belassen“ sowie „zu begrünen und zu bepflanzen“ sind. Eine weitere Verschärfung der Gesetzeslage soll folgen.

Aktuelle Entwicklung:

Mit der Änderung der Landesbauordnung NRW vom 1. Januar 2024 ist die Neuanlage von Schottergärten rechtlich untersagt.

Hier besagt § 8 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze mit Stand vom 1. August 2024:

(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Grünflächen

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Schotterungen zur Gestaltung von Grünflächen sowie Kunstrasen stellen keine andere zulässige Verwendung nach Satz 1 dar. Ist eine Begrünung oder Bepflanzung der nicht überbauten Flächen dieser Grundstücke nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, so sollen die baulichen Anlagen begrünt werden, soweit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Erfolgen die Festlegungen nach Satz 1 durch örtliche Bauvorschrift (§ 89 Absatz 1 Nummer 7) oder durch Bebauungsplan (§ 89 Absatz 2) sind diese maßgeblich.

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