Aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Es besteht insoweit eine Verkehrssicherungspflicht.
Bezogen auf Waldbesitzer und die mit Bäumen verbundenen Gefahren gilt die Verkehrssicherungspflicht nicht uneingeschränkt. Eine umfassende Verkehrssicherungspflicht besteht für Bäume an öffentlichen Straßen, nicht jedoch an Waldwegen. Dies gilt auch dann, wenn die Waldwege besonders hoch frequentiert sind (Vgl. BGH, Urteil vom 02. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, BGHZ 195, 30-42).
Wer den Wald besucht ist lediglich vor atypischen Gefahren zu schützen. Atypisch sind solche Gefahren, mit deren Auftreten er gerade nicht rechnen muss. Sie ergeben sich nicht aus der Natur selbst, sondern aus künstlich geschaffenen Einrichtungen.
Waldtypische Gefahren sind hingegen solche, die von lebenden und toten Bäumen, Aufwuchs oder dem natürlichen Bodenbestand ausgehen.
Das Betreten des Waldes erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 LFoG NRW auf eigene Gefahr. Für Schadensfälle, die durch waldtypische Gefahren verursacht werden, besteht grundsätzlich keine Haftung. Es obliegt vielmehr denjenigen, die den Wald besuchen, selbst, auf mögliche Gefahrenquellen zu achten und diese zu meiden.
Der Verkehrssicherungspflicht für Bäume an öffentlichen Straßen und Wegen, die keine Waldwege sind, genügt die äußere Sichtkontrolle. Eine eingehende Überprüfung ist nur dann erforderlich, wenn hierbei Auffälligkeiten festgestellt werden. Gefahren lassen sich so nicht gänzlich ausschließen. Realisiert sich die Gefahr in einem schädigenden Ereignis, führt dies aber nicht zu der Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn es im Rahmen der Kontrolle keine äußerlichen Anzeichen für die Gefahr gegeben hat.