Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (ehemals Gesundheitszeugnis)

Bitte beachten Sie, dass die Unterlagen zur Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (ehemals Gesundheitszeugnis) lebenslang gültig sind.
Zweitschriften können per Mail an belehrung@gesundheitsamt.essen.de oder telefonisch unter 0201/ 88 53 721 angefordert werden. Es bedarf grundsätzlich keiner Teilnahme an einer erneuten Belehrung.

Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die offizielle Bezeichnung aus dem Gesetzestext. Die Hygiene-Belehrung informiert über Vorsichtsmaßnahmen, Mitwirkungspflichten und Tätigkeitsverbote im Umgang mit Lebensmitteln, um somit zu vermeiden, dass bei einer Erkrankung oder Ausscheidung die Krankheitserreger auf Lebensmittel übertragen werden.

Gesetzliche Grundlage: Laut Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG) benötigen alle Personen, bevor sie eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich zum Beispiel in der Gastronomie, in Küchen von Kindertagesstätten, Altenheimen, oder Lebensmittel verarbeitenden Gewerbe, ausüben wollen, eine schriftliche und visuelle Belehrung (Film) durch das Gesundheitsamt.

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