Die dem Masernschutzgesetz unterliegenden Personen müssen der Einrichtungsleitung einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorlegen.
Nachweise nach dem Masernschutzgesetz
Was zählt als Nachweis nach dem Masernschutzgesetz?
Was zählt als Nachweis nach dem Masernschutzgesetz?
- Impfausweis, Impfdokumentation oder ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern:
Personen ab dem 1. Geburtstag: eine Masernimpfung
Personen ab dem 2. Geburtstag: zwei Masernimpfungen - ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann
Wichtig: Bei einer medizinischen Kontraindikation ist anzugeben, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Kontraindikation handelt. Bei einer vorübergehenden medizinischen Kontraindikation ist deren Dauer zwingend mitzuteilen. Die vorliegende Kontraindikation ist in beiden Fällen konkret zu benennen, damit die Bescheinigung auf Plausibilität hin überprüft werden kann. (Erforderlichkeit der Plausibilitätsprüfung) - eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen dem Masernschutzgesetz unterliegenden Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Was ist bei Impfungen zu beachten?
Was ist bei Impfungen zu beachten?
Um einen nach dem Masernschutzgesetz ausreichenden Impfschutz nachzuweisen, müssen alle Personen ab dem 1. Geburtstag eine Masernimpfung und ab dem 2. Geburtstag zwei Masernimpfungen bekommen haben.
Erwachsene, die im Kindesalter nur eine Impfung bekommen haben, müssen dementsprechend noch eine zweite Impfung durchführen lassen oder einen anderen Nachweis erbringen.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 8 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer trägt die Kosten der Impfung oder eines ärztlichen Zeugnisses?
Wer trägt die Kosten der Impfung oder eines ärztlichen Zeugnisses?
Bei gesetzlich Versicherten werden die Kosten der Masernimpfung von der Krankenkasse übernommen, bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die Impfung kann auch im Rahmen der arbeitsmedizinischen Versorgung mit Kostenübernahme durch die Arbeitsstelle durchgeführt werden.
Die Kosten eines ärztlichen Zeugnisses und eines Immunitätsnachweises durch eine Laboruntersuchung sind in der Regel von der Person selbst zu tragen. Je nach Arbeitsstelle kann eine Kostenübernahme im Rahmen der arbeitsmedizinischen Versorgung möglich sein.
Bitte kontaktieren Sie für genauere Informationen zu Ihrem persönlichen Fall Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt, Ihre Kinderärztin oder Ihren Kinderarzt oder Ihre Arbeitsstelle.
Was ist bei ärztlichen Zeugnissen über medizinische Kontraindikationen wichtig?
Was ist bei ärztlichen Zeugnissen über medizinische Kontraindikationen wichtig?
Bei einer medizinischen Kontraindikation ist anzugeben, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Kontraindikation handelt. Bei einer vorübergehenden medizinischen Kontraindikation ist deren Dauer zwingend mitzuteilen. Die vorliegende Kontraindikation ist in beiden Fällen konkret zu benennen, damit die Bescheinigung auf Plausibilität hin überprüft werden kann. (Erforderlichkeit der Plausibilitätsprüfung)
Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann (§ 20 Abs. 12 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).
Wenn eine Person der Anordnung der ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, kann ihr gegenüber ein Betretungsverbot oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden (§ 20 Abs. 12 S. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)). Liegt eine gesetzliche Schulpflicht oder Unterbringungspflicht vor, ist ein Betretungsverbot nicht möglich. In diesen Fällen kann die ärztliche Untersuchung mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld kann beliebig oft wiederholt werden. Nach der ärztlichen Untersuchung kann zudem noch ein Bußgeld verhängt werden.
Wie soll die Einrichtungsleitung bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines Nachweises vorgehen?
Wie soll die Einrichtungsleitung bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines Nachweises vorgehen?
Bei nicht selbst ausräumbaren Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises kann die Person in der Einrichtung trotzdem zur Betreuung aufgenommen, beschäftigt oder tätig werden. Das Masernschutzgesetz untersagt dies nur, wenn kein Nachweis vorgelegt wird, wobei ein nicht ausreichender Nachweis (z. B. nur eine Masernimpfung bei einer erwachsenen Person) als kein Nachweis zu werten ist.
Die Einrichtungsleitung muss die Person bei allen Fällen von Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines Nachweises schnellstmöglich über das Online-Portal zur Meldung nach dem Masernschutzgesetz dem Gesundheitsamt melden.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9 S. 6-7, Abs. 9 S. 2, Abs. 9a S. 2, Abs. 10 S. 2, Abs. 11 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer ist für die Kontrolle des Nachweises zuständig? Welche Meldepflichten haben die Einrichtungsleitungen?
Wer ist für die Kontrolle des Nachweises zuständig? Welche Meldepflichten haben die Einrichtungsleitungen?
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung ist verantwortlich für die Kontrolle der Nachweise und hat eine Meldepflicht.
Die Einrichtungsleitung darf seit dem 01. März 2020 keine neuen Personen zur Betreuung aufnehmen, beschäftigen oder tätig werden lassen, ohne, dass ein ausreichender Nachweis vorliegt.
Dies gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht oder Unterbringungspflicht unterliegen. Wegen eines fehlenden Nachweises darf kein Kind vom Unterrichtsbesuch ausgeschlossen werden und keiner Person die Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft verwehrt werden.
Für freiwillige Betreuungsangebote in Schulen (z. B. OGS) gilt die Schutzwirkung der Schulpflicht jedoch nicht. Ohne einen ausreichenden Nachweis darf ein Kind nicht zu einer solchen nicht-schulpflichtigen Betreuung aufgenommen werden.
Die Einrichtungsleitung muss die Personen dem Gesundheitsamt melden,
- die keinen Nachweis vorlegen,
- deren vorgelegter Nachweis nicht ausreichend ist oder
- bei deren Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Die Meldungen sind über das Online-Portal zur Meldung nach dem Masernschutzgesetz vorzunehmen.
In welchen Fällen ist die Einrichtungsleitung zu einer Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet?
In welchen Fällen ist die Einrichtungsleitung zu einer Meldung an das Gesundheitsamt verpflichtet?
Die Einrichtungsleitung muss die Personen dem Gesundheitsamt melden,
- die keinen Nachweis vorlegen,
- deren vorgelegter Nachweis nicht ausreichend ist oder
- bei deren Nachweis Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
Die Meldungen sind über das Online-Portal zur Meldung nach dem Masernschutzgesetz [hier bitte das Online-Portal verlinken] vorzunehmen.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9 S. 2, Abs. 9a S. 2, Abs. 10 S. 2 oder Abs. 11 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wann muss der Nachweis vorgelegt werden?
Wann muss der Nachweis vorgelegt werden?
- vor Beginn einer neuen Betreuung, Beschäftigung oder Tätigkeit
- wenn ein vorgelegter Nachweis aufgrund von Zeitablauf ungültig wird
- zum 1. und 2. Geburtstag eines betreuten oder untergebrachten Kindes
- bei Unterbringung in einem Heim oder einer Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern nach vier Wochen der Unterbringung innerhalb von vier weiteren Wochen (eine Meldung an das Gesundheitsamt kann also erst nach acht Wochen der Unterbringung erfolgen)
- bei Personen, die bereits vor dem 01. März 2020 in einer dem Masernschutzgesetz unterliegenden Einrichtung betreut wurden, untergebracht, beschäftigt oder tätig waren bis zum 31.07.2022
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9 S. 1, Abs. 9a S. 1, Abs. 10 S. 1 Abs. 11 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Was ist zu tun, wenn ein Nachweis abläuft oder ein Kind nach Aufnahme in einer Kita die Altersgrenzen für die Impfungen überschreitet?
Was ist zu tun, wenn ein Nachweis abläuft oder ein Kind nach Aufnahme in einer Kita die Altersgrenzen für die Impfungen überschreitet?
Eine mit einem ärztlichen Zeugnis bescheinigte medizinische Kontraindikation kann vorübergehend sein, also nach einer bestimmten Zeit nicht mehr bestehen.
Ein Kind, das bei der Aufnahme in eine Kita noch nicht seinen 1. Geburtstag gefeiert hat, muss zunächst keinen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz erbringen. Ab dem 1. Geburtstag muss eine Masernimpfung und ab dem 2. Geburtstag müssen insgesamt zwei Masernimpfungen nachgewiesen werden.
Personen, bei denen die medizinische Kontraindikation durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verliert oder die ihren 1. oder 2. Geburtstag erreichen, werden dadurch (erneut) nachweispflichtig. Innerhalb von einem Monat muss ein Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorgelegt werden, ansonsten ist die Einrichtungsleitung dazu verpflichtet, die Person dem Gesundheitsamt zu melden.
Beispiel: Ein Kind wird mit 18 Monaten in eine Kita aufgenommen und weist dabei die erste Masernimpfung nach. Ab dem 2. Geburtstag hat die Familie dann einen Monat Zeit, um der Einrichtung eine Dokumentation der zweiten Impfung vorzulegen. Erfolgt dies innerhalb des einen Monats nicht, muss die Einrichtungsleitung das Kind beim Gesundheitsamt melden.
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Was ist bei der Nachweisvorlage beim Gesundheitsamt zu beachten?
Was ist bei der Nachweisvorlage beim Gesundheitsamt zu beachten?
Wenn Sie vom Gesundheitsamt dazu aufgefordert wurden, dort einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorzulegen, beachten Sie bitte:
Einseitige Dokumente können Sie per E-Mail an Masernschutz@gesundheitsamt.essen.de, per Fax (0201 88-53200) oder per Post an das Gesundheitsamt senden (Gesundheitsamt Essen, z. Hd. Team Masernschutz, Hindenburgstr. 29, 45127 Essen).
Dokumente, bei denen die Angaben zur Person nicht auf derselben Seite wie die Angaben zur Impfung stehen (z. B. gelber Impfpass), müssen im Original vorgelegt werden. Dazu muss vorab ein Termin vereinbart werden (0201 88-53912 oder Masernschutz@gesundheitsamt.essen.de). Die Vorlage des Nachweises kann auch durch eine beauftragte Person erfolgen, eine Vollmacht ist nicht nötig.
Ausländischen Nachweisen ist immer eine deutsche Übersetzung beizulegen.