Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, und in einer dem Masernschutzgesetz unterliegenden Einrichtung betreut werden bzw. untergebracht sind oder beschäftigt bzw. tätig sind, müssen der Einrichtungsleitung einen Nachweis nach dem Masernschutzgesetz vorlegen.
Welche Personen und Einrichtungen unterliegen dem Masernschutzgesetz?
Betreute/untergebrachte Personen: In welchen Einrichtungen besteht eine Nachweispflicht?
Betreute/untergebrachte Personen: In welchen Einrichtungen besteht eine Nachweispflicht?
- Kindertageseinrichtungen
- Kinderhorte
- die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege (Tagespflegepersonen, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen.)
- Schulen*
- sonstige Ausbildungseinrichtungen*
- Heime*
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
*Betreuung bzw. Unterbringung von hauptsächlich minderjährigen Personen (>50%)
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 und 2 IfSG Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Beschäftigte/tätige Personen: In welchen Einrichtungen besteht eine Nachweispflicht?
Beschäftigte/tätige Personen: In welchen Einrichtungen besteht eine Nachweispflicht?
- Kindertageseinrichtungen
- Kinderhorte
- die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege (Tagespflegepersonen, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen.)
- Schulen*
- sonstige Ausbildungseinrichtungen*
- Heime*
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
* Betreuung bzw. Unterbringung von hauptsächlich minderjährigen Personen (>50%)
sowie
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gesundheitsamt - Team Masernschutz -
Hindenburgstr. 29
45127
Essen
Telefon:
+ 49 201 88 53 912