Die rechtliche Betreuung dient der Unterstützung von Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht alle Angelegenheiten ihres Rechtsalltags selbstständig erledigen können. Wenn sich bei diesen Menschen einen Regelungsbedarf abzeichnet (z.B. ein Vertrag abgeschlossen oder gekündigt werden muss), kann das Betreuungsgericht eine*n Betreuer*in bestellen, der/die dann als rechtliche*r Stellvertreter*in tätig wird. Dabei steht der individuelle Mensch im Mittelpunkt: Der Wille und die Wünsche der betreuten Person sind grundsätzlich für den/die Betreuer*in verbindlich.
Rechtliche Betreuung
Häufig gestellte Fragen
Wird immer dann, wenn ein Unterstützungsbedarf erkannt wird, ein*e Betreuer*in bestellt?
Wird immer dann, wenn ein Unterstützungsbedarf erkannt wird, ein*e Betreuer*in bestellt?
Nein, denn es wird immer streng geprüft, ob dies wirklich erforderlich ist. Hintergrund: Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung hat weitreichende Rechtsfolgen: Ein Dritter wird dadurch mit der Kompetenz ausgestattet, für die betreute Person rechtsverbindlich zu handeln. Gleichzeitig entsteht durch die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zur Bestellung des*r Betreuer*in ein gewisser Aufwand. Beides soll zur Entlastung Betroffener und der Gerichte vermieden werden, wenn der Unterstützungsbedarf auch „unkomplizierter“ gedeckt werden kann. Zu prüfen ist vor der Einrichtung einer Betreuung also stets, ob auch „andere Hilfen“ in Betracht kommen.
Was sind Beispiele für „andere Hilfen“?
Was sind Beispiele für „andere Hilfen“?
Steht eine rechtliche Betreuung im Raum, muss zunächst geprüft werden, ob der Unterstützungsbedarf nicht auch „niedrigschwelliger“, also ohne gerichtliches Verfahren, abgedeckt werden kann. Beispiele für betreuungsvermeidende andere Hilfen sind: Alltagsunterstützung durch Nachbar*innen oder Freund*innen, Einbindung in ein (ambulantes) betreutes Wohnen, Bevollmächtigung einer Vertrauensperson (Näheres dazu hier).
Wie läuft die Einrichtung einer Betreuung ab?
Wie läuft die Einrichtung einer Betreuung ab?
Damit die Voraussetzungen der Betreuer*innenbestellung eingehalten und die Rechte der betroffenen Person jederzeit gewahrt werden, kann eine Betreuer*innenbestellung nur in einem gerichtlichen Verfahren mit diversen Schutzmechanismen erfolgen. Näheres zum betreuungsgerichtlichen Verfahren finden Sie hier in Kürze.
Ich habe eine Vertrauensperson, die mein*e Betreuer*in werden soll – geht das?
Ich habe eine Vertrauensperson, die mein*e Betreuer*in werden soll – geht das?
Ja, in der Regel befolgt das Gericht bei der Betreuer*innenbestellung die Wünsche Betroffener. Diese können vorab in einer Betreuungsverfügung festgehalten oder anderweitig im Verfahren geäußert werden. Es bietet sich etwa an, den Wunsch im Gespräch mit der Betreuungsstelle und dem Gericht mitzuteilen. Weil Ihr Wille im Betreuungsverfahren die wichtigste Richtschnur bildet, wird dem Wunsch in der Regel Geltung verschafft. Anders stellt es sich nur dar, wenn sich die benannte Person nicht als geeignet erweist (zum Beispiel nicht anwesend oder unzuverlässig ist) oder die Betreuung nicht übernehmen möchte.
Wird ein*e Betreuer*in bestellt, für welche Angelegenheiten ist er/sie dann zuständig?
Wird ein*e Betreuer*in bestellt, für welche Angelegenheiten ist er/sie dann zuständig?
Wenn das Gericht eine*n Betreuer*in bestellt, legt es immer genau fest, für welche Aufgabenbereiche die Betreuung gilt (zum Beispiel Gesundheitsfürsorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensverwaltung). Auch hier gilt der sogenannte Erforderlichkeitsgrundsatz. Das Gericht ordnet die Betreuung nur für diejenigen Aufgabenbereiche an, für die eine Betreuung wirklich notwendig ist.
Inwieweit geht mit der rechtlichen Betreuung auch eine „persönliche“ Betreuung einher?
Inwieweit geht mit der rechtlichen Betreuung auch eine „persönliche“ Betreuung einher?
Der Begriff der Betreuung löst bei Betroffenen ganz unterschiedliche Assoziationen und Erwartungen aus. Häufig besteht die Annahme, der/die rechtliche Betreuer*in werde zu einer allzeit ansprechbaren Bezugsperson, die auch Hilfe bei alltäglichen Aufgaben (zum Beispiel dem Wocheneinkauf) anbietet. Teilweise werden insoweit die Grenzen zwischen rechtlicher und etwa sozialer oder medizinischer Betreuung verwischt. Nach dem Gesetz soll die Betreuung zwar dergestalt persönlich erfolgen, dass sich der/die Betreuer*in regelmäßig einen Eindruck von der betroffenen Person verschafft. Auch sind wichtige Angelegenheiten des*r Betreuten persönlich zu besprechen. Die Aufgaben des*r Betreuer*in sind dabei aber klar auf Rechtsangelegenheiten, also die rechtliche Vertretung des*r Betroffenen beschränkt (zum Beispiel Vertrag abschließen oder kündigen, Antrag stellen etc.). Hat der/die Betroffene ein bestimmtes sonstiges Anliegen (zum Beispiel Unterstützung beim Wocheneinkauf), so ist die Aufgabe des*r Betreuer*in hier, Unterstützung zu organisieren, anstatt selbst Unterstützung zu leisten.
Bedeutet die rechtliche Betreuung eine „Entmündigung“?
Bedeutet die rechtliche Betreuung eine „Entmündigung“?
Nein. Die Bestellung einer*s Betreuer*in führt nicht dazu, dass Betroffene „entmündigt“ werden. Das Rechtsinstitut der Entmündigung ist in Deutschland schon vor vielen Jahrzenten abgeschafft worden. Die Betreuer*innenbestellung führt auch nicht dazu, dass die betroffene Person automatisch ihre Geschäftsfähigkeit verliert. Heute beherrscht vielmehr der Gedanke der Selbstbestimmung des*r Betroffenen das Betreuungsrecht. Die betreute Person nimmt stets die Hauptrolle ein. Betreuer*innen dürfen nicht „über den Kopf der Betreuten hinweg“ handeln.
Kann eine Betreuung auch dann eingerichtet werden, wenn die betroffene Person dies ablehnt?
Kann eine Betreuung auch dann eingerichtet werden, wenn die betroffene Person dies ablehnt?
Dies kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Kann die betroffene Person ihre Lebensumstände überblicken und einschätzen, welche Veränderungen eine Betreuer*innenbestellung bedeutete, darf keine Betreuung eingerichtet werden. Das Gesetz formuliert hierzu ganz deutlich: „Gegen den freien Willen des*r Volljährigen darf ein*e Betreuer*in nicht bestellt werden.“ Anders liegt es, wenn die betroffene Person nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage ist. Hier kann es der Schutz dieser Person ausnahmsweise rechtfertigen, dass ein*e Betreuer*in bestellt wird, auch wenn sich der/die Betroffene hiergegen ausgesprochen hat. Hierbei handelt es sich jedoch wie gezeigt um die Ausnahme. Grundsätzlich ist die rechtliche Betreuung auf gewünschte Unterstützung angelegt.
Wenn einmal eine Betreuung eingerichtet wird, besteht diese dann „für immer“?
Wenn einmal eine Betreuung eingerichtet wird, besteht diese dann „für immer“?
Nein, auch hier greift der sogenannte Erforderlichkeitsgrundsatz. Generell gilt, dass die Anordnung einer Betreuung immer nur auf bestimmte Zeit erfolgen kann. Das Gericht legt daher gleich bei der Betreuer*innenbestellung fest, dass die Maßnahme der rechtlichen Betreuung nach einem bestimmten, den Umständen des Einzelfalls angepassten Zeitraum zu überprüfen ist. Dieser Zeitraum kann längstens sieben Jahre betragen. Erhält das Gericht früher Kenntnis davon, dass der Betreuungsbedarf weggefallen ist, zum Beispiel weil jemand nach einem Unfall inzwischen genesen ist und die eigenen Rechtsangelegenheiten wieder selbst regeln kann, hebt das Gericht die Betreuung auf.
Welche Kosten entstehen durch die rechtliche Betreuung?
Welche Kosten entstehen durch die rechtliche Betreuung?
Bei den Kosten des*r Betreuer*in ist zu differenzieren: Wird die Betreuung ehrenamtlich übernommen, erhält der/die Betreuer*in der Regel keine Vergütung. Ein Entgelt ist hingegen zu zahlen, wenn die Betreuung von einem*r Berufsbetreuer*in geführt wird. Die Höhe des Entgelts hängt von verschiedenen Faktoren ab: Aufwand, berufliche Qualifikation des*r Betreuer*in, wirtschaftliche Situation des*r Betreuten sowie weiteren Faktoren.
Für sämtliche Betreuer*innen gilt jedoch: Tätigt der/die Betreuer*in bestimmte Aufwendungen, entstehen beispielsweise Fahrtkosten, hat er/sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Die Abrechnung kann konkret erfolgen oder es kann eine Jahrespauschale geltend gemacht werden (derzeit 450 €).
Von wem werden die Kosten des*r rechtlichen Betreuers*in getragen?
Von wem werden die Kosten des*r rechtlichen Betreuers*in getragen?
Für die Frage, wer die anfallenden Kosten trägt, gilt: Verfügt die betreute Person über ausreichend finanzielle Mittel, hat diese die Kosten selbst zu tragen; andernfalls werden sie staatlich übernommen. Nähere Informationen zum Thema der Kosten finden Sie auch in der Broschüre des Bundesministeriums für Justiz .
Was ändert sich durch die Reform des Betreuungsrechts, die zum Jahresbeginn 2023 in Kraft getreten ist?
Was ändert sich durch die Reform des Betreuungsrechts, die zum Jahresbeginn 2023 in Kraft getreten ist?
Die Reform soll die bewährten Grundgedanken des Betreuungsrechts, insbesondere die Wahrung der Selbstbestimmung Betroffener, noch einmal stärker in den Vordergrund rücken. Daneben gibt es einige konkrete Änderungen, die seit Januar 2023 zu beachten sind: Um die Qualität der rechtlichen Betreuung lückenlos zu gewährleisten, gibt es ein neues Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer*innen. Berufsmäßig können Betreuungen dann nur aufgenommen werden, wenn die persönliche Eignung und Sachkunde gegenüber der Betreuungsstelle nachgewiesen wurde. Eine weitere Neuerung ist das „Ehegattenvertretungsrecht“, welches Ehegatten in medizinischen Notsituationen wichtige Handlungskompetenzen einräumt. Auch für die Arbeit der Betreuungsstelle und der Betreuungsvereine haben sich Neuerungen ergeben.