Informationen und häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Bewohnerparken

Was ist Bewohnerparken?

Mit Bewohnerparken wird die in der Straßenverkehrs-Ordnung gegebene Möglichkeit beschrieben, dass Bewohner ihr Fahrzeug über einen längeren Zeitraum in einem Bereich abstellen dürfen, in dem ein Halteverbot mit Ausnahmen für Bewohner gilt oder in dem Parken ansonsten nur mit Parkschein erlaubt ist. Hierfür wird ein Parkausweis benötigt, den alle in dem Gebiet mit Hauptwohnsitz gemeldeten Bewohner*innen, die über ein auf ihren Namen zugelassenes oder dauernd von ihnen genutztes Kraftfahrzeug verfügen, gegen Gebühr beim Amt für Straßen und Verkehr erhalten können.

Aufgrund dichter Bebauung und unterschiedlichster Nutzungen in einigen Stadtteilen, sind die Bewohner*innen dort in besonderem Maße auf Parkplätze im öffentlichen Straßenraum angewiesen, die gleichzeitig auch Besucher*innen und Beschäftigte nutzen wollen.

Welche Bewohnerparkgebiete gibt es?

Es gibt neun Bewohnerparkgebiete:

  • Sternviertel
  • Museum-Nord
  • Museum-Ost
  • Museum-West
  • Museum-Süd
  • Ostviertel
  • Ostviertel II
  • Zentrum-Nord
  • Zentrum-Süd

Wer bekommt einen Bewohnerparkausweis?

Einen Parkausweis erhalten grundsätzlich alle Bewohner*innen, die in dem Gebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und zudem über ein auf ihren Namen zugelassenes oder dauernd von ihnen genutztes Kraftfahrzeug verfügen.

Für welche Fahrzeuge gilt der Parkausweis?

Grundsätzlich wird nur ein Kraftfahrzeugkennzeichen in den Bewohnerparkausweis eingetragen. Die Erteilung eines Ausweises ganz ohne Eintragung eines Kennzeichens oder mit der Eintragung mehrerer Fahrzeuge kann nur ausnahmsweise erfolgen (zum Beispiel bei Zulassung mehrerer Fahrzeuge auf eine Person oder bei ständig wechselnden Firmenwagen/Carsharingfahrzeugen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird).

Erhält man für sein Zweitfahrzeug auch einen Ausweis?

Jeder*Jede Bewohner*in erhält nur einen Parkausweis für ein auf ihn/sie als Halter*in zugelassenes oder nachweislich von ihm/ihr dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug.

Kann auch für ein Motorrad ein Bewohnerparkausweis beantragt werden?

Motorräder werden beim Parken auf Bewohnerparkplätzen wie Kraftfahrzeuge behandelt, wobei die Befestigung des Ausweises am Fahrzeug durch den Halter sicherzustellen ist. Auch für Krafträder wird kein Zweitausweis erstellt.

Wo erhält man einen Bewohnerparkausweis?

Die Ausweise werden vom Amt für Straßen und Verkehr auf Antrag erteilt. Näheres im Serviceportal unter der Dienstleistung Bewohnerparkausweis / Besucherparkkarten.

Wie lange gilt ein Bewohnerparkausweis?

Die Gültigkeit eines Ausweises beträgt ein Jahr. Auf Wunsch kann er auch für die Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Bei Ablauf des Bewohnerparkausweises muss ein neuer beantragt werden.

Wie hoch sind die Gebühren für einen Bewohnerparkausweis?

Die Verwaltungsgebühren für den Ausweis betragen pro Jahr 75,00 Euro (ab 01.01.2025). Für eine Neuausstellung zum Beispiel bei einem Fahrzeugwechsel oder bei Ausweisverlust 30,00 Euro. Für Besucherausweise (Ausnahmegenehmigungen) zahlt man 5,00 Euro pro Paket. Ein solches Paket besteht aus einer Wochenparkkarte und neun Tagesparkkarten. Die Abgabe ist auf fünf Pakete pro Kalenderjahr limitiert. Die Ausgabe der Besucherparkausweise (Ausnahmegenehmigungen) erfolgt ausschließlich zur eigenen privaten Verwendung der Bewohner*innen. Die Weitergabe darf nur an tatsächliche Besucher*innen der Antragsteller*in erfolgen. Die Überlassung der Besucherparkausweise aus anderen als privaten Zwecken ist nicht gestattet. Für die Bewohnerparkgebiete Zentrum Nord und Süd werden keine Besucherparkausweise erteilt.

Gibt es eine Gebührenerstattung, wenn der Bewohnerparkausweis nicht mehr benötigt wird (zum Beispiel bei einem Wohnungswechsel)?

Eine Gebührenerstattung erfolgt nur, wenn der Bewohnerparkausweis für zwei Jahre ausgestellt wurde und der Verzicht auf eine weitere Ausnutzung und die Ausweisrückgabe im ersten Jahr erfolgt. In diesem Fall ist für das zweite Jahr eine Gebührenrückerstattung möglich. Für den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand werden 10,00 Euro berechnet.

Welche Parkmöglichkeiten gibt es in einem Bewohnerparkgebiet?

Folgende Parkmöglichkeiten können in einem Bewohnerparkgebiet zur Verfügung stehen:

  • Stellplätze nur für Bewohner*innen
  • Kombinierte Stellplätze, das heißt Stellplätze gegen Gebühr, auf denen Bewohner*innen mit Ausweis frei parken dürfen und nicht an die Höchstparkdauer gebunden sind (siehe auch bewirtschaftete Stellplätze).
  • Tag-/Nachtregelung als zusätzliche Regelung für einige Bereiche, das heißt tagsüber kombinierte Stellplätze, die jedoch nachts ausschließlich den Bewohnern*innen vorbehalten bleiben.
  • Bewirtschaftete Stellplätze, das heißt Stellplätze für alle, gegen Gebühr innerhalb der Bedienzeiten des Parkscheinautomaten unter Beachtung der Höchstparkdauer. Außerhalb der Bedienzeiten kann ohne Parkschein frei geparkt werden.
  • freie Stellplätze

Wo gilt der Bewohnerparkausweis?

Der Bewohnerparkausweise gilt auf allen speziell mit Zusatzzeichen ausgewiesenen Stellplätzen des jeweiligen Bewohnerparkgebietes. Beispiel Zusatzzeichen: "Bewohner mit Parkausweis Museum-Süd frei", "Bewohner mit Parkausweis Sternviertel frei" etc.. Auf rein bewirtschaften Parkplätzen im Bewohnerparkgebiet gilt der Bewohnerparkausweis jedoch nicht.

Wo können Besucher*innen parken?

In jedem Bewohnerparkgebiet stehen auch Parkflächen zur allgemeinen Nutzung für alle Autofahrer*innen und somit auch Besucher*innen zur Verfügung. Besucher können auf den freien Parkplätzen oder gegen Gebühr unter Beachtung der Höchstparkdauer auf den bewirtschaften Parkplätzen parken. Das Parken auf einem Bewohnerparkplatz für Besucher*innen ist nur mit einer Besucherkarte (Ausnahmegenehmigung) möglich.

Jeder*Jede Bewohner*in eines Bewohnerparkgebietes (außer Zentrum Nord und Süd) kann jährlich auf Antrag bis zu fünf Pakete Besucherparkausweise erhalten. Ein Paket besteht aus einer Wochenparkkarte und neun Tagesparkkarten. Die Verwaltungsgebühr hierfür beträgt 5,00 Euro.

Wo können bestellte Handwerker*innen parken?

Bestellte Handwerker*innen haben die Möglichkeit, gegen Gebühr einen sogenannten Handwerkerparkausweis zu erwerben. Hiermit haben sie die Erlaubnis, auch in Bewohnerparkgebieten frei zu parken. Dieser Ausweis ist ebenfalls ein Jahr gültig. Ist dieser Ausweis nicht vorhanden, bleibt die Möglichkeit eine Besucherkarte zu nutzen.

Erhalten Gewerbebetriebe auch Besucherkarten?

Das Liefern und Laden ist überall gestattet, wo der Verkehr nicht behindert wird. Außerdem besteht für Lieferanten die Möglichkeit, in ausgewiesenen Lieferzonen zu parken. Für Gewerbetreibende werden grundsätzlich keine Besucherkarten ausgestellt, da in einem Bewohnerparkgebiet auch Parkflächen zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehen (kombinierte, bewirtschaftete, freie Stellplätze).

Wo können Berufspendler*innen parken?

Soweit auf einem Firmengelände keine Mitarbeiterparkplätze zur Verfügung stehen, müssen Mitarbeiter*innen, die ein Auto nutzen, auf die freien, bewirtschafteten oder kombinierten Stellplätze zurückgreifen (bei Beachtung der Höchstparkdauer). Für Pendler*innen besteht allerdings auch die Möglichkeit, einen Dauerparkplatz in einem öffentlichen Parkhaus anzumieten, das Angebot des Öffentlichen Personennahverkehrs oder das Fahrrad zu nutzen.

Sind weitere Bewohnerparkgebiete geplant?

Ja, es sind weitere Bewohnerparkgebiete in Planung. Vor allem in Bestandsquartieren, welche nicht auf die heutigen Ausmaße des motorisierten Individualverkehrs ausgelegt sind und folglich der Parkdruck sehr hoch ist, sollen zukünftig weitere Bewohnerparkgebiete ausgewiesen werden. Die Planung und Umsetzung eines Bewohnerparkgebiets bedarf jedoch einiger Zeit. Derzeit befinden Sich zwei Bewohnerparkgebiete im Nordviertel in Planung.

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