Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Anpassung der Rettungs­dienst­gebühren in Essen

Krankenkassen übernehmen Rettungsdienstkosten nicht mehr vollständig

Die Kranken­kassen werden ab 2026 die Kosten für einen Transport durch den Rettungs­dienst der Stadt Essen nicht mehr in voller Höhe über­nehmen – mit der Konse­quenz, dass betroffene Bür­ger*in­nen künftig die Differenz zahlen müssen.
Mehr zur Anpassung der Gebühren und zum Ausgleich der Differenz durch gesetzlich Versicherte

1. Wie war bisher die Finanzierung des Rettungs­dienstes zwischen Kommunen und den Kranken­kassen geregelt?

Die Stadt Essen ist als Trägerin des Rettungs­dienstes nach dem Rettungs­gesetz NRW als Kommune dafür verantwortlich, die bedarfsgerechte und flächen­deckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfall­rettung und des Kranken­transports sicher­zustellen. Bisher wurden die Transporte des Rettungs­dienstes direkt zwischen den Kommunen und den gesetzlichen Kranken­kassen abgerechnet. Die Kranken­kassen haben dabei die Gebühr für die In­anspruch­nahme des Rettungs­dienstes für den gesetzlich Versicher­ten in der Regel voll­ständig über­nommen. Dieses Vorgehen ermöglichte es, dass gesetzlich Versicherte die Rettungs­dienste in der Regel ohne Eigenkosten nutzen konnten und die Leistungen des Rettungs­dienstes aus­kömmlich finanziert sind.

2. Warum werden jetzt die Gebühren angepasst?

Die Anpassung der Gebühren findet alle paar Jahre statt. Denn die Kommunen müssen im Rahmen der turnus­mäßigen Kalkulation alle Kosten und Einsatz­zahlen immer wieder neu bewerten. Diese Neu­be­wer­tung zeigt deutlich: Mit der bisherigen Gebühren­höhe lassen sich die aktuellen und künftig erwarteten Kosten nicht mehr decken. Deshalb wurde die notwendige Gebühren­höhe neu berechnet, damit diese auskömmlich ist. Siehe hierzu auch die Antwort auf Frage 14.

3. Was ist jetzt neu, wenn die Anpassung der Gebühren doch nichts Ungewöhnliches ist?

Die Gebühren­berech­nungen werden bei jeder Anpassung mit den Kranken­kassen besprochen. In der Ver­gangen­heit konnte dabei immer ein Konsens mit den Kranken­kassen über die Kosten­bestand­teile und die sich daraus ergebende Gebühren­höhe erzielt werden. Aber im Zuge der jetzigen Neu­berechnung lehnten die gesetzlichen Kranken­kassen erstmals die Übernahme zentraler Kosten­bestand­teile ab. Hiervon betroffen sind zum Beispiel die Kosten für sogenannte "Fehlfahrten" oder Kosten­unter­deckungen aus Vorjahren. Diese Posten wurden in der Vergangen­heit immer akzeptiert — jetzt nicht mehr. Die Konse­quenz ist, dass ein Teil der Kosten von den Patien­tin­nen*Pa­tien­ten bezahlt werden müssen, weil die Kranken­kasse nicht mehr alles zahlt.

4. Auf welcher rechtlichen Grundlage erhebt die Stadt Gebühren?

Der Rettungs­dienst wird durch Gebühren finanziert. Diese Gebühren haben die Krankenkassen bisher immer vollständig übernommen. Im Prinzip haben Bür­ger*inn­en also schon immer die Kosten für Rettungs­dienst­einsätze getragen. Allerdings haben bisher die Kranken­kassen diese Kosten über­nommen.

Da die Kassen nun ent­schieden haben, die Kosten nicht mehr oder nicht mehr voll­um­fänglich zu zahlen, fällt ab 1. Januar 2026 für Bür­ger*in­nen die Kostentragung des Differenzbetrages (Differenz zwischen Gebühr und Festbetrag der Krankenkasse) an. Es sei denn, es gibt noch eine Einigung mit den Kranken­kassen. Recht­liche Grund­lagen hierfür sind das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), das Rettungs­gesetz NRW sowie das Kom­munal­abgaben­gesetz NRW.

5. Gilt diese Regelung nur für Essen?

Grundsätzlich ist jede Kommune in NRW, die den Rettungs­dienst stellt, von der Problem­stellung betroffen. Aber: nicht alle sind gleich stark betroffen.

Jede Kommune berechnet die Gebühren für den Rettungs­dienst selbst. Sie tun das aber nicht unbedingt zum gleichen Zeitpunkt. Darum:

  • Einige Kommunen – wie die Stadt Essen – sind bereits jetzt von dem Problem betroffen.
  • Andere werden das Problem erst später bekommen.

Die Höhe des Differenz­betrags wird sich in jeder Kommune unter­schei­den. Das liegt daran, dass der Rettungs­dienst in den einzelnen Kom­munen unter­schied­lich hohe Kosten verursacht. . Siehe hierzu auch die Antwort auf Frage 13.

6. Betrifft diese Regelung nur soge­nannte Fehl­fahrten oder alle Transporte?

Die Regelung betrifft alle Transporte. Die Kosten für Fehlfahrten gehören zu den Gesamtkosten des Rettungs­dienstes. Aus diesen Gesamt­kosten wird später die Gebühr für einen Transport berechnet.

Das bedeutet: Wenn ich mit dem Rettungs­wagen gefahren werde, zahle ich eine Gebühr. In dieser Gebühr steckt ein kleiner Anteil der Kosten für Fehl­fahrten schon drin. Das ist geltende Rechts­lage und bis heute gelebte Praxis im Rettungs­dienst in NRW.

7. Gilt diese Regelung auch für Krankentransporte, wenn es eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit gibt?

Grundsätzlich gilt die Regelung auch für solche Fälle. Der Umgang mit Härte- und Einzel­fällen ist derzeit in Prüfung. Siehe hierzu die Antwort auf Frage 18.

8. Was bedeutet das für die Bürger*innen?

Gesetzlich Versicherte können künftig nicht mehr auto­matisch davon ausgehen, dass die Kosten für ihren Rettungs- beziehungsweise Kranken­trans­port vollständig von der Kran­ken­kasse über­nom­men werden. Die Kranken­kas­sen werden Fest­beträge fest­legen, die für jeden Transport mit dem Rettungs­dienst gelten — alle über die Fest­beträge hinaus­gehenden Kosten müssen dann direkt von den betroffenen Personen getragen werden. Beispiels­weise könnte bei einer Rettungs­wagen­fahrt ein geschätzter Differenz­betrag von rund 267 Euro ent­stehen. Die Stadt Essen kann diese Aus­wirkun­gen auf­grund rechtlicher Vor­gaben leider nicht verhindern.

9. Wenn ein Rettungs­trans­port für eine andere Person gerufen wird, wer zahlt mögliche Kosten?

Grundsätzlich ist nicht die Person zahlungs­pflichtig, die den Notruf absetzt, sondern immer die Person, für die der Rettungs­dienst ange­fordert wird – also die hilfe­be­dürftige Person be­ziehungs­weise die*der Patien­tin*Pa­tient.Das bedeutet: Anrufende müssen nicht zahlen.

Das gilt sowohl für Einsätze im Innen­raum, bei denen beispiels­weise das Personal den Rettungs­dienst ruft, als auch für Einsätze im öffent­lichen Raum, bei denen Pas­santin­nen*Pas­san­ten den Notruf wählen. Anrufende können ausschließlich im Falle des missbräuchlichen Anrufs belangt werden - hieran hat sich nichts verändert.

10. Warum muss ich die Differenz zahlen und nicht die Stadt Essen?

Die Stadt Essen ist gesetzlich verpflichtet, ihren Rechts­anspruch auf Gebühren vollständig geltend zu machen. Das bedeutet: Die Stadt muss den Teil der Kosten einfordern, den die Kranken­kassen nicht über­nehmen.

Würde die Stadt auf diesen Betrag ver­zichten, wäre das rechtlich nicht erlaubt: Öffentliche Gelder dürfen nicht einfach anstelle der Erträge von den Ge­bühren­schuldnern ein­ge­setzt werden.
Gebührenschuldner ist die transportierte Person, nicht die Krankenkasse.

11. Wer ist von den beschriebenen Entwicklungen betroffen?

Grundsätzlich betrifft dies all diejenigen, die den Rettungs­dienst innerhalb des Essener Stadtgebiets in Anspruch nehmen. Doch die oben beschriebenen Entwick­lungen betreffen nicht nur die Stadt Essen, sondern alle Kommunen in NRW und auch andere Städte und Gemeinden im gesamten Bundes­gebiet. Die Höhe der zu tragenden Kosten durch die Patien­tin­nen*Patien­ten kann hierbei von Kommune zu Kommune unter­schied­lich ausfallen. Siehe hierzu auch die Antwort auf Frage 5.

Die Stadt Essen ist gesetzlich verpflichtet, ihren Rechts­anspruch auf Gebühren vollständig geltend zu machen. Das bedeutet: Die Stadt muss den Teil der Kosten einfordern, den die Kranken­kassen nicht über­nehmen.

12. Müssen bei Unfällen in Schulen ebenfalls eigen­anteilig Gebühren ge­tragen werden?

Für Schulen ist ent­schei­dend, dass bei Unfällen im schulischen Kontext, wie auch bei Arbeits­unfällen gilt, dass der Ver­sicherungs­träger (für Angestellte sowie für Schüler*in­nen) die Unfall­kasse Nord­rhein-West­falen ist und sich bei diesem Ver­sicherungs­träger keine Konditionen geändert haben. Weiterhin gilt also bei Unfällen in der Schule, auf dem Weg zur Schule, von der Schule nach Hause, analog zu Arbeits­unfällen bei Angestellten, sofern das Rufen eines Rettungs­wagens erforderlich ist, werden die Kosten hierfür von der Unfall­kasse NRW getragen.

13. Wie hoch sind die Rettungs­dienst­gebühren der Stadt Essen im Vergleich zu anderen Kom­munen in NRW?

Da es in NRW über 100 Gebühren­satzungen im Rettungs­dienst gibt, liegt der Stadt Essen hierzu kein voll­umfänglicher Überblick vor. Grund­sätzlich ist davon aus­zugehen, dass die Höhe der Gebühren unter­schiedlich ausfällt, aber vergleich­bar ist (siehe hierzu auch die Antworten auf die Fragen 5 und 16).

Faustregel: Umso aktueller die Gebühren­satzung, desto höher fällt vermutlich die jeweilige Gebühr aus. Genauso andersrum: Umso älter die Gebühren­satzung, desto geringer fällt vermutlich die jeweilige Gebühr aus. Das resultiert aus den deutlichen Kosten­steigerungen der letzten Jahre.

Vergleicht man die Rettungs­dienst­gebühren der Stadt Essen mit der Städte­region Aachen und den Städten Bochum, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Gelsen­kirchen, Herne, Münster und Pader­born, dann liegt die Gebühr für einen Transport mit dem Rettungswagen durchschnittlich bei 1.018 Euro. Also ziemlich genau bei der Höhe der Gebühr für die Stadt Essen für 2026: 1.020 Euro. Die Spanne der oben genann­ten Städte reicht.

  • bei einem Kranken­trans­port­wagen von 255 Euro bis 711 Euro (in Essen: 418 Euro),
  • bei einem Rettungs­wagen von 833 Euro bis 1.342 Euro (in Essen: 1.020 Euro) und
  • bei einem Notarzt­einsatz­fahrzeug von 580 Euro bis 1.716 Euro (in Essen: 831 Euro).

14. Warum steigen die Gebühren überhaupt?

Vereinfacht ausgedrückt: Die Gebühren steigen, weil die Kosten stetig steigen. Die Gründe:

Die Ausgaben für Personal, Fahrzeuge, Aus­stattung, Rettungs­wache sowie für die beteiligten Hilfs­organisa­tionen und Kliniken sind in den letzten Jahren stark ange­stiegen – unter anderem aufgrund von Res­sourcen­mangel und allgemeinen Preis­steigerun­gen. Dazu kommen höhere Betriebs­kosten und An­forderun­gen, um einen modernen und sicheren Rettungs­dienst auf­recht­zuer­halten. Die medi­zinische Versorgung im Rettungs­dienst ist in den letzten Jahren deutlich besser geworden. Das erhöht die Sicherheit für die Patien­tin­nen*Patien­ten. Dafür muss das Personal (besser) ausgebildet werden und die Fahrzeuge brauchen mehr und bessere Aus­stattung. Das kostet mehr Geld. Der Rettungs­dienst­bedarfs­plan der Stadt Essen aus dem Jahr 2023 zeigt außerdem, dass der Rettungsdienst ausgebaut werden muss. Auch dieser Ausbau verur­sacht hohe Kosten. Zu­sätz­lich gibt es viele technische Neuerungen, die im Sinne der Digitalisierung umgesetzt werden müssen. Diese müssen jetzt nach­geholt werden und kosten ebenfalls Geld.

15. Warum konnten sich die Stadt Essen und die Krankenkassen nicht einigen?

Obwohl sich die Gesetzeslage in der Zwischen­zeit nicht verändert hat, hat sich aber die Rechts­auffas­sung der Kranken­kassen in Bezug auf die Übernahme der Kosten­bestand­teile der Fehlfahrten und Kosten­unter­deckungen verändert. Im Ergebnis steht, dass die Kranken­kassen die Kosten­kalkula­tion der Stadt nicht voll­um­fänglich akzeptieren — ins­beson­dere nicht die Kosten für Fehl­fahrten und die Unter­deckun­gen der Vorjahre. Die Stadt Essen hält diese Kosten jedoch weiterhin für gerechtfertigt, da sich an der Rechtslage und den Anfor­derun­gen an eine wirt­schaftliche und bedarfs­gerechte Rettungs­dienst­leistung nichts geändert hat.

16. Wie rechtfertigt die Stadt, dass der Zugang zu lebens­rettender Notfall­versor­gung ab sofort vom Einkommen abhängig ist und wie steht das mit Artikel 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unver­sehrtheit) im Einklang?

Die Stadt Essen hält sich mit der beschrie­benen Vor­gehens­weise lediglich an geltendes Recht. Artikel 2 des Grund­gesetzes bleibt insofern unberührt, da die 112 und der Rettungs­dienst weiterhin für jeden Menschen – unab­hängig seiner finan­ziellen oder sozialen Situation – rund um die Uhr erreichbar bleibt und zur Hilfe eilt. Finanzielle Frage­stellungen werden erst nach Erbringung der notwen­digen Hilfe geklärt. Hier stellt die Stadt Essen weiterhin eine Einzel- und Härte­fall­regelung in Aussicht. Siehe hierzu die Antwort auf Frage 18.

17. Gelten in allen Städten die gleichen Rettungs­dienst­gebühren?

Nein. Jede Kommune, die für den Rettungs­dienst zuständig ist, berech­net die Gebühren für den Rettungs­dienst selbst. Jede Kommune hat somit eine eigene Gebührensatzung. Jeder Rettungs­dienst ähnelt sich zwar, aber unter­scheidet sich in der Größe, Anzahl der Fahrzeuge, Anzahl des Personals, Anzahl der Rettungswachen und so weiter – somit entstehen unter­schiedlich hohe Kosten. Die Gesamt­kosten eines Rettungs­dienstes sind Ausgangs­punkt für die Berechnung der jeweiligen Gebühr. Daher ist die Höhe der Gebühr von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Siehe hierzu auch die Antwort auf die Frage 13.

18. Gibt es Ausnahmeregelungen?

Die Verwaltung ist aufgefordert, ein Konzept für Härte­fall­regelungen zu er­ar­beiten. Darin sollen be­grün­dete (vollständige oder teilweise) Befreiungs­möglich­keiten von der Bezahlung von Differenzbeträgen in beson­deren Aus­nahme­fällen auf­ge­zeigt werden. Zudem wird die Verwaltung gebeten, zur neuen Ge­bühren­struktur, zum Ab­rechnungs­ver­fahren mit den Kranken­kassen hin­sichtlich möglicher Differenz­beträge sowie zur etwaigen Härte­fall­regelung die Bevöl­kerung zu infor­mieren.

19. Ab wann und wie lange gelten die neuen Gebühren?

Die neue Gebühren­ordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt zunächst für die Jahre 2026 und 2027. Eine Über­prüfung und mögliche Anpassung kann anlass­bezogen erfolgen — insbe­sondere nach Abschluss der Nach­kal­kula­tionen für die Jahre 2024 und 2025.

20. Warum werden Fehlfahrten und frühere Unterdeckungen überhaupt berechnet?

Von Fehl­fahrten spricht man, wenn bei einem Einsatz des Rettungs­dienstes kein Transport nötig war, dennoch ein Fahrzeug und Personal aus­rücken musste. Dies kann beispiels­weise der Fall sein, wenn sich am Einsatzort herausstellt, dass aus medi­zinischer Sicht kein Transport ins Kranken­haus notwendig ist. Diese Einsätze verur­sachen Kosten, auch wenn kein Transport erfolgte, da das Personal, Fahrzeug und Material vorge­halten wird und ggf. auch eine Versorgung vor Ort statt­gefunden hat.

Unter­deckungen aus früheren Jahren entstehen, wenn die tatsäch­lichen Ausgaben höher waren, als die damalig prognostizierten Kosten – also die wirklichen Kosten höher als die berechneten Gebühren. Hintergrund ist, dass die voraus­sichtlichen Kosten für die kom­menden Jahre pro­gnosti­ziert werden müssen. Dabei kann nämlich nicht genau vorausg­esagt werden, wie hoch die Kosten aus­fallen werden. Das liegt neben unvor­her­seh­baren Ereignissen und Preis­steigerun­gen unter anderem auch daran, dass nicht genau ab­geschätzt werden kann, zu wie vielen Einsätzen es tatsächlich kommen wird. Laut geltendem Kommunal­abgaben­recht und rechtlicher Bewertung müssen diese Differen­zen bei der nächsten Kalku­lation ausge­glichen werden, damit der Rettungs­dienst weiterhin wirt­schaftlich und recht­mäßig betrieben werden kann. Kosten­unter­deckun­gen sind insofern ganz normal.

21. Gibt es eine Ausnahme­regelung für wohnungslose Menschen oder Bürgergeld­empfän­ger*in­nen?

Siehe hierzu die Antwort auf Frage 18.

22. Wer stellt den Differenzbetrag in Rechnung, die Stadt oder die Krankenkasse?

Nach Einsatz soll die Rechnung an die Kranken­kasse der betrof­fenen Person geschickt werden. Die Kranken­kasse wird dann wahr­scheinlich nur einen Festbetrag bezahlen. Das heißt: Sie zahlt nicht die ganze Rechnung, sondern nur einen Teil. Den Rest- beziehungsweise Differenzbetrag (also die Differenz zwischen Gebühr und Festbetrag) wird dann mit der betroffenen Person abge­rechnet.

23. Wie werden die Rettungs­dienst­gebühren berechnet?

Die Gebühren für den Rettungs­dienst werden (sehr vereinfacht dargestellt) wie folgt berechnet:

Gesamtkosten/(Einsätze ) = Gebühr

Es werden die Gesamtkosten des Rettungs­dienstes durch die Anzahl der Einsätze des Rettungs­dienstes geteilt. Das Ergebnis ist die Höhe der einzelnen Gebühr für einen Transport beziehungsweise Einsatz. Da die Gebühren nach der Art des Fahrzeugs unter­schieden wird, wird diese Berechnung anteilig für jedes Fahrzeug (Rettungs­mittel) gerechnet, um an Ende zum Beispiel eine Gebühr für den Kranken­trans­port­wagen, eine Gebühr für den Rettungs­wagen und eine Gebühr für das Notarzt­einsatz­fahrzeug zu haben.

In den Gesamtkosten sind alle relevanten Kosten­bestand­teile des Rettungs­dienstes der Stadt Essen ein­gerechnet: Persona­lkosten, Fahrzeug­kosten, Kosten für Medizin­produkte und so weiter.

24. Was ist der Differenzbetrag und wie hoch wird dieser sein?

Der Differenz­betrag ist der Restbetrag, der übrig bleibt, nachdem der Fest­betrag von der Gebühr abgezogen wurde.

Leicht gesagt: Gebühr minus Festbetrag = Differenz­betrag

Wenn jemand ab 2026 mit einem Rettungs­wagen oder Kranken­transport­wagen gefahren wird, muss diese Person den Differenz­betrag selbst bezahlen. Wie hoch Differenz­betrag genau sein wird, ist im Moment noch nicht bekannt. Das liegt daran, dass die Kranken­kassen den Fest­betrag noch nicht mit­geteilt haben. Erst dann kann verlässlich gesagt werden, wie viel Bür­ger*in­nen wirklich zahlen müssen. Aus anderen Städten ist bekannt, dass die Kranken­kassen diese Mitteilung oft erst einige Tage oder Wochen nach der Entscheidung über neue Gebühren bekannt geben.

Die derzeit genannten Beträge von 267 Euro für einen Rettungs­wagen und 62 Euro für einen Kranken­trans­port­wagen sind Schätzungen der Stadt Essen. Diese Beträge können später -abhängig des Fest­betrags – höher oder auch niedriger sein.

25. Was ist der Unter­schied zwischen Differenz­betrag und Eigen­anteil?

Der Eigen­anteil ist die so­ge­nannte Zu­zahlung in Höhe von 10 Euro, die bei jedem Transport zu zahlen ist, sofern man nicht zuzahlungsbefreit ist (wie früher die "Praxisgebühr" beim Hausarzt). Dieser existiert schon lange und ergibt sich aus den Regelungen des Sozial­gesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Er hat nichts mit dem ab 2026 zu zahlenden Differenzbetrag zu tun.

Der Differenz­betrag ist der Restbetrag, der übrig bleibt, nachdem der Festbetrag von der Gebühr abgezogen wurde (also: Gebühr minus Festbetrag = Differenzbetrag). Der Differenzbetrag ist im Falle eines Transports durch die trans­portierte Person zu zahlen. Der Differenz­betrag sind die geschätzten 267 Euro, die ab 2026 zu zahlen sind. Siehe hierzu auch die Antwort auf Frage 23.

26. Erhalte ich ab dem 01.01.2026 eine Rechnung für Rettungs­dienst­einsätze?

Nein. Die Stadt Essen verschickt ab dem 1. Januar 2026 vorerst keine Gebühren­be­scheide an Bür­ger*in­nen. Dies wurde am Mittwoch, 17. Dezember, per Dringlich­keits­ent­scheidung des Rates der Stadt beschlossen. Der Versand der Rechnungen ist zeit­weise ausgesetzt.

27. Erlischt damit die Forderung der Stadt Essen?

Nein. Die Ansprüche der Stadt auf die Rettungs­dienst­gebühren bleiben bestehen und ver­fallen nicht. Es handelt sich lediglich um einen vorüber­gehen­den Stopp der Rechnungs­stellung gegenüber den Bür­gerin­nen*Bür­gern.

28. Wie geht es weiter?

Eine dauerhafte Lösung für die Finan­zierung des Rettungs­dienstes kann nur durch Änderungen auf Bundes­ebene im Sozial­gesetz­buch Fünftes Buch (SGB V) erfolgen. Dort müsste klar geregelt werden, welche Kosten die gesetz­lichen Kranken­kassen über­nehmen müssen – etwa auch für Fehl­fahrten. Auf Landes­ebene können die Kom­munen solche Regelun­gen nicht herbei­führen, da die Gesetz­gebungs­kompe­tenz für die Kranken­kassen beim Bund liegt. Aktuell wird an einer Reform der Notfall­versor­gung gearbeitet, die diese Finan­zierungs­lücken langfristig schließen könnte. Weitere Entwick­lungen bleiben deswegen abzuwarten. Die Stadt Essen wird auf diese Entwick­lungen im Interesse ihrer Bür­ger*in­nen unver­züglich reagieren.

Weiterhin wird die Stadt Essen nichts un­versucht lassen, die oben be­schriebene Proble­matik im Sinne der Bür­ger*inn­en schnellst­möglich zu lösen. Das heißt, die Stadt Essen setzt sich stark dafür ein, dass die Kranken­kassen die Kosten künftig wieder voll­ständig tragen. Zudem arbeitet die Stadt Essen mit Hoch­druck daran, die Aus­wir­kun­gen auf die Bür­ger*in­nen weitest­gehend klein zu halten.

Die neue Gebühren­ordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt zunächst für die Jahre 2026 und 2027. Eine Über­prüfung und mögliche Anpassung kann anlass­bezogen erfolgen — insbe­sondere nach Abschluss der Nach­kal­kula­tionen für die Jahre 2024 und 2025. Das heißt: sollte sich doch noch eine Einigung beziehungsweise ein Kom­pro­miss finden lassen, so kann die Ge­bühren­ord­nung auch zeitnah wieder ange­passt werden.

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