Festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 50.000 EURO geahndet werden; in Einzelfällen und bei vorsätzlichem Handeln können durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden auch Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Anordnungen getroffen werden, dass Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestattet werden darf.
Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz erfassen alle Orte, Veranstaltungen und Betriebe, von denen eine mögliche Jugendgefährdung ausgehen kann. Dies sind insbesondere Verkaufsstellen von Alkoholika und Tabakwaren, Zeitschriften, Computerspielen und Videofilmen, Gaststätten und Diskotheken, Spielhallen, aber auch Kinos, Videotheken, Internetcafés und sonstige Anbieter von Internetzugängen, sowie Märkte jeder Art.
Sofern Sie in der Vergangenheit liegende Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen anzeigen wollen, sollten Sie dies schriftlich unter Benennung von Zeugen tun, da die Behörde sonst den für Rechtsverfahren notwendigen Beweis nicht eindeutig genug führen kann.