Nach den Begriffsbestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind:
Kinder
Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
Jugendliche
Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Personensorgeberechtigte
Personen, denen allein oder mit anderen Personen gemeinsam nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht (leibliche oder Adoptiveltern).
Erziehungsbeauftragte
Personen über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit personensorgeberechtigten Personen Erziehungsaufgaben wahrnehmen, oder ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreuen (Lehrer, Jugendpfleger, Personal von Jugendeinrichtungen, aber auch volljährige Geschwister oder andere Personen mit einer Vollmacht der Eltern).