Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur dann in Gaststätten mit Alkoholausschank aufhalten, wenn sie in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person sind oder wenn sie in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr eine Mahlzeit und/oder ein alkoholfreies Getränk einnehmen.
Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich in solchen Betrieben von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr aufhalten; ansonsten nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.
Die örtlichen Ordnungsbehörden können hiervon Ausnahmen genehmigen. Sie können aber auch Anordnungen treffen, mit denen die angesprochenen Zeiträume weiter eingeschränkt werden.
Nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW gilt in Rauchergaststätten ein generelles Aufenthaltsverbot für Minderjährige.
Sofern sich Kinder und Jugendliche auf Reisen befinden oder an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen, gelten die oben erwähnten Beschränkungen nicht.