Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen bei öffentlichen Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person anwesend sein. Dies gilt insbesondere für Tanzveranstaltungen in Gaststätten und Diskotheken.
Jugendlichen ab 16 Jahren ist die Anwesenheit bis 24.00 Uhr gestattet; darüber hinaus nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person.
Auf Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe (beispielsweise in Jugendhäusern und kirchlichen Einrichtungen) oder im Falle eigener künstlerischer Betätigung sowie der Brauchtumspflege dürfen Kinder bis 22.00 Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis 24.00 Uhr auch ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person anwesend sein.
Die örtlichen Ordnungsbehörden können hiervon Ausnahmen genehmigen. Sie können aber auch Anordnungen treffen, mit denen die angesprochenen Zeiträume weiter eingeschränkt werden.