Jugendgefährdende Veranstaltungen, Betriebe und Orte bestehen nicht von vornherein. Grundsätzlich kann jede Lokalität einen jugendgefährdenden Charakter haben oder aber im Laufe der Zeit entwickeln.
Jugendamt und Ordnungsamt nehmen Hinweise zu jugendgefährdenden Betrieben, Veranstaltungen und Orten entgegen.
Bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder Betrieben muss gegenüber dem Veranstalter bzw. Betreiber eine spezielle behördliche Anordnung erfolgen, in der besondere Rahmenbedingungen geregelt werden. Kindern und Jugendlichen ist die Anwesenheit dann nur noch im Rahmen dieser individuellen Rahmenbedingungen erlaubt.
Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen an jugendgefährdenden Orten kann von Dienstkräften der Jugend- und der Ordnungsbehörden jederzeit an Ort und Stelle durch mündliche oder schriftliche Anordnungen unterbunden werden.