Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht in Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbaren Vergnügungsstätten aufhalten.
Auch die Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen rechtfertigt keine Ausnahme.
Kinder und Jugendliche dürfen sich nicht in Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbaren Vergnügungsstätten aufhalten.
Auch die Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen rechtfertigt keine Ausnahme.