Einem Gewerbetreibenden, der nicht mehr zuverlässig im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften ist, ist die weitere Gewerbeausübung zu untersagen, wenn die Unzuverlässigkeit feststeht.
Die Einschränkung der Zuverlässigkeit muss dabei aber erheblich sein. So reicht folglich eine einmalige Nichtbegleichung einer Forderung oder Rechnung nicht für ein Verfahren aus. Privatrechtliche Forderungen sind zudem für ein Verfahren nicht vordringlich relevant.
Eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach Abschluss eines Untersagungsverfahrens ist schriftlich bei der untersagenden Behörde zu beantragen. Es dürfen zum Zeitpunkt einer möglichen Wiedergestattung keine Hinweise auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit mehr bestehen. Eine erneute Gewerbeanmeldung ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörde kann mit Geldbußen geahndet und zudem durch Schließung des Betriebes unterbunden werden.