Grundsätzlich muss zwischen Störungen durch Gewerbebetriebe und denen durch Privatpersonen unterschieden werden.
Grundsätzlich muss zwischen Störungen durch Gewerbebetriebe und denen durch Privatpersonen unterschieden werden.
Störungen durch Privatpersonen können dem Sachgebiet Ortshygiene/Immissionsschutz beim Ordnungsamt der Stadt Essen angezeigt werden. Weitere Informationen zu dieser Problematik erhalten Sie über den nebenstehenden Link.
Bei Störungen durch Gewerbebetriebe an Werktagen ist vorrangig zuständig die Untere Immissionsschutzbehörde beim Umweltamt der Stadt Essen. Insbesondere kümmert sich diese Stelle auch um andere Immissionen durch Gewerbebetriebe, wie beispielsweise Staub und Abgase. Auch hier erhalten Sie weitergehende Informationen über den nebenstehenden Link.
Grundsätzlich dürfen Gewerbetriebe von Montag bis Samstag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr den Lärm verursachen, der in unmittelbarer und unvermeidbarer Weise mit der Gewerbeausübung oder der Ausübung des Handwerks verbunden ist. Ferner darf jederzeit Lärm bei der Beseitigung unmittelbarer Gefahren gemacht werden (beispielsweise Maschinenlärm zur Nachtzeit zur Behebung eines plötzlichen Bruches von Versorgungsleitungen). Allerdings können für einzelne lärmintensive Gerätschaften und Maschinen besondere Betriebszeiten gelten.
Darüber hinaus gilt, dass die Stadt Essen dann zuständig ist, wenn sie eine besondere gewerbe- oder gaststättenrechtliche Genehmigung erteilt hat (beispielweise für Spielhallen oder Gaststätten)..
Gastronomisch genutzte Außenflächen (beispielsweise Biergärten, Straßencafés, Terrassen) sind durch das Landesimmissionsschutzgesetz hinsichtlich der Betriebszeit auf 24.00 Uhr begrenzt. In Einzelfällen kann eine kürzere Betriebszeit festgelegt sein.
Der Gebrauch von Musik- oder Tonwiedergabegeräten ist - abgesehen von der Nachtruhe in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr - nicht grundsätzlich verboten. Andere Personen dürfen aber nicht erheblich belästigt werden; ein bloßes Hören stellt sich jedoch noch nicht als Belästigung dar. Somit können auch Live-Musik in Gaststätten, Open-Air-Konzerte und ähnliche Veranstaltungen außerhalb der Nachtruhezeit ohne besondere Genehmigung zulässig sein.
Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten Veranstalter aber immer rechtzeitig das Ordnungsamt und die zuständige Polizeidienststelle informieren.
Von den Verboten der §§ 9 und 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes können auf Antrag in begründeten Einzelfällen gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Zum Schutz der Bevölkerung werden diese Genehmigungen jedoch nur selten gewährt.
Sonn- und Feiertage genießen einen besonderen Schutz. Bei Störungen der Sonn- und Feiertagsruhe kann das Ordnungsamt weitere Auskünfte geben (siehe unten stehende Kontaktangaben).
Einen Text der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Essen, die zusätzlich Sachverhalte regelt, können Sie über den Link auf dieser Seite herunterladen.