An allen Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die die äußere Ruhe des Tages stören können, sofern sie nicht besonders erlaubt sind.
Während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 Uhr bis 11.00 Uhr) sind zusätzlich verboten:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge,
- der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen,
- Märkte,
- größere sportliche Veranstaltungen,
- öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen und sonstige Veranstaltungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird
Den Sonntagen rechtlich gleichgestellte Feiertage mit den oben aufgeführten Einschränkungen aber ohne besondere Regelungen sind:
- Neujahr
- Ostermontag
- Maifeiertag (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
- 1. Weihnachtstag
- 2. Weihnachtstag.