Bei bestimmten Übertretungen ist nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ein Fahrverbot anzuordnen.
Während der Dauer eines Fahrverbotes ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr untersagt, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Dies gilt also auch für fahrerlaubnisfreie Mofas!
Führerscheinabgabe
Zur Absicherung der Einhaltung von Fahrverboten muss der Führerschein bei der Bußgeldstelle für die Zeitdauer des Verbotes abgegeben werden (amtliche Verwahrung). Der Führerschein ist mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Behörde zu übergeben. Sie müssen den Führerschein persönlich oder durch einen Boten bei der Bußgeldstelle der Stadt Essen abgeben, oder aber ihn per Post zusenden. Im Falle der Zusendung tragen Sie allerdings die Verantwortung für den Verbleib des Dokumentes selbst.
Fristen
Die Fahrverbotsfrist rechnet erst ab dem Tage des Eingangs des Führerscheines bei der Behörde.
Wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot verhängt worden ist, wird die Frist, bis zu deren Ablauf Sie den Führerschein in Verwahrung geben müssen, auf vier Monate erhöht. Sie erhalten dann ein separates Schreiben, in denen Ihnen das Datum des Ablaufs der Abgabefrist, also der letztmögliche Zeitpunkt nochmals mitgeteilt wird
Führerscheinabgabe in einer anderen Stadt
Wenn Sie nicht in Essen wohnen und sich eine gesonderte Anfahrt ersparen wollen, besteht alternativ auch die Möglichkeit, den Führerschein bei der Bußgeldstelle Ihres Heimatortes zur Aufbewahrung zu geben.
Nehmen Sie aber zunächst mit dieser Dienststelle Kontakt auf und klären die Bedingungen ab, unter denen Sie den Führerschein dort abgeben können. Nicht alle Bußgeldstellen sind zu dieser Dienstleistung bereit. Legen Sie dann dort den von hier ausgestellten Bußgeldbescheid vor, damit die Bußgeldstelle Ihres Heimatortes eine Mitteilung nach hier geben kann.
zwangsweiser Einzug des Führerscheins
Geben Sie den Führerschein nicht rechtzeitig der Behörde zur Aufbewahrung, wird ein Verfahren zur Beschlagnahme der Urkunde eingeleitet.
Wichtiger Hinweis!
Zuwiderhandlungen gegen ein Fahrverbot sind nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes als gesonderte Taten zusätzlich strafbar und werden als Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Erlaubnis mit empfindlichen Geldstrafen oder sogar Freiheitsentzug bis zu einem Jahr belegt.
Darüber hinaus können bei einem Unfall während der Fahrverbotszeit erhebliche Nachteile bei der Haftpflichtschadenregulierung für Sie entstehen.