Öffentlicher Parkraum, in dem die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben ist, darf grundsätzlich nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer beparkt werden.
Durch die Einstellung der Parkscheibe ist es dem Kontrollpersonal möglich, Rückschlüsse auf die Dauer des Parkvorgangs zu ziehen und so die Einhaltung der Höchstparkdauer zu überwachen.
Beachten Sie bitte, den Zeiger der Parkscheibe auf den Strich der halben Stunde einzustellen, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Es können nur solche Parkscheiben anerkannt werden, die den Vorgaben der Anlage 3 (zu §42 Absatz 2) der Straßenverkehrsordnung (hier: Bild 318 - siehe nebenstehende Abbildung) entsprechen.