Die Jugendhilfe ist nach § 35a SGB VIII zuständig für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, bei denen eine drohende oder vorhandene seelische Behinderung festgestellt worden ist. Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine körperliche und/oder geistige Behinderung haben, ist die Jugendhilfe noch nicht zuständig.
Die SGB VIII-Reform und das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zielen perspektivisch auf eine Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe für alle, d.h. für alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit und ohne Behinderung, ab. Diese zukünftige Zuständigkeit kann jedoch nur durch ein entsprechendes Bundesgesetz entschieden werden. Die Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe ist für das Jahr 2028 geplant.
Verfahrenslotsinnen*Verfahrenslotsen der Stadt Essen lotsen und beraten anspruchsberechtigte junge Menschen und deren Familien durch das komplexe Sozialleistungssystem mit den unterschiedlichsten Leistungsansprüchen und Zuständigkeiten. Die vorliegende Arbeitshilfe ist eine Orientierungshilfe.