Jugendgerichtshilfe

Werden junge Menschen straffällig, ist die Jugendgerichtshilfe gefragt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begleiten den jungen Menschen in Diversions- (vorgerichtliche Verfahren) und in Jugendgerichtsverfahren. Sie sorgen dafür, dass erzieherische, soziale und fürsorgerische Aspekte beachtet werden. Hierzu lernen sie den Jugendlichen/ jungen Erwachsenen zunächst kennen und schlagen dem Gericht Maßnahmen vor, die die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen oder jungen Erwachsenen fördern können. Sie überwachen die Auflagen und Weisungen der Gerichte, führen pädagogische Maßnahmen durch, vermitteln beim Schadensausgleich und schlichten im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Die Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes befindet sich seit März 2018 im Haus des Jugendrechts. Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe arbeiten hier gemeinsam unter einem Dach.

Dadurch werden Verfahrensabläufe beschleunigt und die beteiligten Akteure können sich effizienter um mehrfach straffällig gewordene junge Täterinnen und Täter kümmern.

Jugendgerichtshilfen bieten neben dem Jugendamt auch die Arbeiterwohlfahrt, das Diakoniewerk und der cse (Caritasverband für die Stadt Essen e.V. und Sozialdienst katholischer Frauen Essen-Mitte e.V.) an.

Haus des Jugendrechts

Haus des Jugendrechts
Alfredstraße 68-72
45130 Essen

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe soll dem Gericht helfen, eine Entscheidung zu treffen, die der persönlichen Entwicklung des Betroffenen gerecht wird. Dazu sind Gespräche und gegenseitige Information nötig. Am Gerichtstermin nehmen die Jugendgerichtshelfer*innen teil und äußern sich zu den Maßnahmen. Insbesondere sorgen sie für die Durchführung von Auflagen und Weisungen, bei der Vermittlung beim Schadensausgleich, bei Konfliktschlichtung beim Täter- Opfer- Ausgleich oder bei der Übernahme von zeitlich begrenzter intensiver Betreuung.

Der Verfahrensablauf sieht vor, dass nach einer begangenen Straftat die Polizei oder die Staatsanwaltschaft das Jugendamt informiert.

Die Erziehungsberechtigten der junge Volljährige können danach von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen und entweder das Jugendamt oder einen der freien Träger der Jugendhilfe in Anspruch nehmen.

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