1. Bezüglich der Huldigung gegenüber der Äbtissin bekennen Stadt und Bürger, dass sie die Äbtissin als ihre Landesherrin anerkennen. Mit Äbtissin und Stiftskapitel will die Stadt einträchtigen Umgang pflegen, vorbehaltlich der Wahrung ihrer alten Rechte und Gewohnheiten. Darüber hinaus soll die Äbtissin keinerlei Huldigung verlangen, es sei denn, ein Bürger würde Dienstmann der Äbtissin. Wird der Stadt eine alte Gewohnheit ersatzlos gestrichen, sollen zuvor Rat und Bürger zur Beratung in das Stiftskapitel geladen werden.
2. Die jährliche Satzung des Backens, Brauens, der Maße und der kleinen Gewichte in der Stadt wird vom Rat und vom Schulten (des Viehofs) einvernehmlich wahrgenommen. Von den anfallenden Brüchten erhält der Schulte ein Drittel, der Rat aber zugunsten der Stadt zwei Drittel, wie dies seit alters üblich ist. Misst oder wiegt danach jemand in der Stadt mit falschem Maß oder Gewicht, so kommen die Strafgelder der Äbtissin zu.
3. Die Äbtissin räumt zum Wohle des Territoriums der Stadt Essen das Recht zur Einrichtung einer Waage ein, die Stiftsangehörige kostenfrei nutzen dürfen. Den Gewinn von der Waage kann der Rat für den Wegebau und die Wegeerhaltung und für andere Bedürfnisse der Stadt verwenden. Der Wiegemeister wird vom Rat bestimmt, er soll aber der Äbtissin huldigen. Handelt jemand in Essen großes Gut unter Umgehung der Waage, hat er als Strafe 1 Mark zu zahlen, die je zur Hälfte der Äbtissin und dem Rat zufällt.
4. Außer dem althergebrachten Weinzapf, das heisst Weinhandel, in der stiftischen Immunität, soll auch in der Stadt mit Wein gehandelt werden können, sofern der Rat eine Lizenz erteilt hat. Der Gewinn aus dem städtischen Weinzapf kommt der Stadt zu. Die Strafe von 1 Mark auf nichtlizensierten Weinhandel soll je zur Hälfte der Äbtissin und dem Rat zukommen.
5. Der Rat darf einen oder zwei Boten einsetzen. Die Boten sollen dem Schulten (des Viehofs) und seinem Gericht sowie dem Rat huldigen.
6. Nach einem Streit entsendet der Rat in Zukunft zwei Beisitzer in das Hallengericht des Schulten; sie sollen die Interessen der Bürger vertreten und bei der Weisung des Urteils helfen.
7. Für die Mühle im Gildehof bestimmen Bürgermeister und Rat einen Dienstmann, den die Äbtissin belehnt, wie dies seit alters gehandhabt wird. Die entsprechenden Urkunden werden von Stadt und Stift zur Beglaubigung besiegelt.